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  • · Nachricht · Belgien

    Abzug für Risikokapital auch bei ausländischer EU-Niederlassung

    | Der EuGH hat im Fall einer belgischen Gesellschaft entschieden, dass ein Abzug für Risikokapital (Abzug fiktiver Zinsen) nicht nur für inländische Betriebsstätten sondern auch für Betriebsstätten im EU-Ausland des Unternehmens zulässig ist ( EuGH 4.7.13, C-350/11, Argenta Spaarbank NV). |

     

    Im Streitfall rügte eine belgische Gesellschaft eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da die Aktiva einer im Ausland belegenen Betriebsstätte bei der Berechnung des Risikokapitals ausgeschlossen sind, nicht aber die Aktiva einer belgischen Betriebsstätte und bekam Recht.

     

    Hintergrund | In Belgien ist ein Abzug für Risikokapital - d.h. ein Abzug fiktiver Zinsen - steuerlich möglich. Damit sollen die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zwischen der Finanzierung mittels Fremdkapital und Eigenkapital abgeschwächt werden. Bei der Berechnung des Risikokapitals bleibt aber der Nettowert der Aktiva einer im Ausland gelegenen und aufgrund eines DBA in Belgien befreiten Betriebsstätte außen vor.

     

    Der fiktiven Zinsabzugs für Risikokapital stellt einen Steuervorteil dar, weil dadurch der effektive Körperschaftsteuersatz der Gesellschaft herabgesetzt wird. Ein solcher Steuervorteil wird aber verweigert, so der EuGH, wenn sich die Betriebsstätte der belgischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet und ihre Einkünfte nach einem DBA befreit sind. Eine solche nachteilige Behandlung kann eine belgische Gesellschaft davon abhalten, ihre Tätigkeiten mittels einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte auszuüben und stellt folglich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Darüber hinaus würde die Gewährung des betreffenden Steuervorteils weder dem Mitgliedstaat des Stammhauses noch dem Betriebsstättenstaat das Recht auf Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnis nehmen und keine Verlagerung von Einkünften nach sich ziehen.

    Quelle: ID 42217532