· Fachbeitrag · Beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften
Versagung des erhöhten AfA-Satzes verstößt gegen Unionsrecht
| Das FG Köln hat entschieden, dass es gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft die erhöhte 3 %ige Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wegen isoliert i.S.v. § 49 Abs. 2 EStG betrachtet fehlender Betriebsvermögenseigenschaft versagt wird ( FG Köln 10.7.13, 10 K 2408/10, Revision unter I R 58/13). |
Eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts hatte in Deutschland weder eine Zweigniederlassung noch eine Betriebsstätte. Im Mai 2004 erwarb sie mehrere Immobilien in Deutschland, die an ein Unternehmen vermietet sind und nicht zu Wohnzwecken dienen. Bauanträge wurden nach 1986 gestellt. Das FA ging bei der Verlustfeststellung zur Körperschaftsteuer zum 31.12.04 von einem anzuwendenden AfA-Satz von 2 % gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG aus. Die luxemburgische Kapitalgesellschaft begehrte hingegen einen AfA-Satz von 3 % nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG. Das FG gab ihrer Klage statt.
Nach § 49 Abs. 2 EStG bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte i.S.d. Abs. 1 nicht angenommen werden könnten (isolierende Betrachtungsweise). Bei Anwendung des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die vermieteten Gebäude zu einem Betriebsvermögen gehören. Im Ergebnis wird damit jedoch eine inländische Kapitalgesellschaft in Bezug auf den ansetzbaren AfA-Betrag anders behandelt als die luxemburgische Kapitalgesellschaft. Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, Steuerpflichtige davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien zu erwerben bzw. zu behalten, und stellt einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar (EuGH 15.10.09, C-35/08, DStR 09, 2186).
PRAXISHINWEIS | § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) und Nr. 6 EStG sind durch das JStG 2009 geändert worden. Anders als zuvor zählen ab dem VZ 2009 auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung inländischer Immobilien auch ohne Betriebsstätte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. |