· Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht
Umfang der beschränkten Steuerpflicht bei der Weitervermietung von LKW
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Nach einem aktuellen BFH-Urteil unterliegt eine im Ausland ansässige Person mit ihren Einkünften aus der Vermietung von LKW an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Fahrzeuge an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 97, als die LKW auch tatsächlich im Inland genutzt werden (BFH 10.4.13, I R 22/12, DStR 13, 1725, Abruf-Nr. 132613). |
Sachverhalt
Im Streitfall vermietete eine Liechtensteiner AG LKW an eine deutsche Spedition. Diese vermietete die Fahrzeuge weiter. Die LKW wurden überwiegend im Ausland eingesetzt - der ausländische Streckenanteil lag bei über 90 %. Das FA nahm die inländische Spedition nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG, § 73g EStDV, § 191 AO als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Die Spedition hatte für Mietzahlungen keinen Steuerabzug vorgenommen. Die hiergegen erhobene Klage der Spedition blieb in erster Instanz erfolglos (FG Düsseldorf 7.2.12, 6 K 2147/10 H, EFG 12, 1172). Der BFH hat die Entscheidung jetzt aber aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen.
Anmerkungen
Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird gemäß § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG 1997 die Steuer bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen herrühren, im Wege des Steuerabzugs erhoben. Steuerschuldner ist hierbei der beschränkt Steuerpflichtige als Gläubiger der Vergütungen (§ 50a Abs. 5 S. 4 EStG). Der Schuldner der Vergütungen haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 5 S. 5 EStG).
Im Streitfall hatte das FG noch angenommen, dass die Zahlungen an die ausländische Gesellschaft für die Überlassung von LKW Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen „im Inland“ i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alternative 1 EStG seien; auch eine Weitervermietung der LKW an selbstständige Frachtführer und der Einsatz der LKW im Ausland stelle eine „Nutzung im Inland“ dar. Dem hat der BFH jetzt widersprochen:
- Die ausländische Gesellschaft erzielt mit der Vermietung beweglicher Sachen zwar beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, allerdings nur soweit, als die LKW im Inland auch tatsächlich genutzt werden. Dass die Frachtführer die LKW auf Grundlage inländischer Mietverträge und im Rahmen der inländischen unternehmerischen Zwecke der Spedition genutzt haben (inländische Nutzungswirkung), reicht entgegen der Ansicht des FG für eine beschränkte Steuerpflicht nicht aus. Denn § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1997 umfasst im Unterschied zu anderen Tatbeständen des § 49 EStG nicht eine inländische Verwertung.
- Den Begriff der „Nutzung im Inland“ leitet der BFH aus dem Gesetzeswortlaut und dem Zusammenhang mit dem Leistungsbegriff des § 22 Nr. 3 EStG 1997 ab. Danach ist erforderlich, dass die bewegliche Sache im Inland tatsächlich verwendet oder eingesetzt wird. Dieses Begriffsverständnis folgert der BFH auch aus dem im § 49 EStG 1997 vorausgesetzten Inlandsbezug.
PRAXISHINWEIS | Da das FG zum Umfang der Nutzung der LKW im Inland keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte, ist dies im zweiten Rechtszug nachzuholen. Das Gesetz sieht keine Erheblichkeitsgrenze vor. Die Feststellungen sind daher nicht schon deshalb entbehrlich, weil der inländische Streckenanteil unter 10 % betragen hat. |
Weiterführender Hinweis
- Ab dem VZ 2009 wurde die Vermietung und Verpachtung von inländischem unbeweglichen Vermögen oder Rechten den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugehörig erklärt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) EStG). Voraussetzung ist dabei, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen darstellt, auch wenn sie nicht einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Vertreter zuzurechnen ist. Vor dem VZ 2009 lagen insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG), d.h. es wurde von Überschusseinkünften ausgegangen. Zur Ermittlung der Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung s. näher BMF 16.5.11, IV C 3-S 2300/08/10014, BStBl I 11, 530.