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Besteuerung von Grenzgängern in die Schweiz
| Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zwischen der BRD und der Schweiz vom 27.4.21 veröffentlicht. Sie betrifft die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie (BMF 7.5.21, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05). |
Der Konsultationsvereinbarung vom 11.6.20 (s. Online Nachricht vom 15.6.20 „Konsultationsvereinbarung für Grenzpendler zwischen Deutschland und der Schweiz“ unter 46648755) wird folgende Ziff. 7 angefügt:
„Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 und Absatz 4 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass eine Arbeitskraft, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausübt, hierdurch für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 begründet. Für die Annahme einer Betriebsstätte fehlt es bereits an dem erforderlichen Maß an Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens, wenn die Tätigkeit der Arbeitskraft ausschließlich pandemiebedingt an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird.“
Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum 30. Juni 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.