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  • · Nachricht · Doppelbesteuerung

    Treaty Override ist verfassungsrechtlich zulässig

    | Die Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch ein innerstaatliches Gesetz (Treaty Override) ist verfassungsrechtlich zulässig ( BVerfG 15.12.15, 2 BvL 1/12 ; s. auch BVerfG, Pressemitteilung Nr. 9/2016 vom 12.2.16). |

     

    Sachverhalt

    Die gemeinsam veranlagten Eheleute wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Der Ehemann erzielte teils in Deutschland, teils in der Türkei Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Da die Eheleute nicht nachgewiesen hatten, dass die in der Türkei erzielten Einkommensbestandteile dort versteuert worden waren oder die Türkei auf die Besteuerung verzichtet hatte, behandelte das Finanzamt den gesamten Bruttoarbeitslohn als steuerpflichtig (§ 50d Abs. 8 Satz 1 EStG). Die Klage zum FG blieb erfolglos (FG Rheinland-Pfalz 30.6.09, 6 K 1415/09). Der BFH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt (BFH 10.1.12, I R 66/09), um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 50d Abs. 8 S. 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

     

    Anmerkungen

    Das BVerfG entschied wie folgt: Der Gesetzgeber ist auch dann nicht am Erlass eines Gesetzes gehindert, wenn dieses zu völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Widerspruch steht. Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG kommt völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich speziellerer Öffnungsklauseln (Art. 1 Abs. 2, 23, 24 GG) fallen, innerstaatlich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu.

     

    In diesem Fall verlangt das Demokratieprinzip, dass spätere Gesetzgeber die Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Grenzen revidieren können. Etwas anderes folgt weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes.

     

    Auch letzterer hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die vollständige Pressemitteilung sowie der Volltext des Beschlusses sind auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.

     

    Quelle: ID 43881065