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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen für in Italien lebende Angehörige

    | Durch Übergabe von Bargeld erbrachte Unterhaltszahlungen an in Italien lebende nahe Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar sein, wenn sich die Überbringung durch Vernehmung des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen lässt ( FG Baden-Württemberg 21.7.15, 8 K 3609/13, NZB beim BFH unter VI B 136/15). |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Sohn geltend gemacht, insgesamt 6.000 EUR an Unterhalt für seine in Süditalien in einer Sozialwohnung lebenden Eltern aufgebracht zu haben. 200 EUR waren durch Geldversand an eine italienische Bank transferiert worden, die weiteren Beträge von 1.800 EUR und 4.000 EUR hatte der Sohn von seinem Bankkonto abgehoben und - seiner Darstellung nach - einem Bekannten mitgegeben, der als Lebensmittelimporteur tätig war und aus diesem Grunde regelmäßige Reisen nach Süditalien unternahm. Der Vater war seit langem arbeitslos, die Mutter verfügte nur über geringe Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Putzfrau. Ein eigenes Bankkonto hatten die Eltern nicht. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an.

     

    Anmerkungen

    Dies sah der 8. Senat des FG Baden-Württemberg, nachdem er den Geldboten als Zeugen vernommen hatte, anders. Die ausführliche Schilderung des Zeugen zu den näheren Umständen der Fahrten nach Italien und der Übergabe der Barbeträge sah das Finanzgericht als glaubhaft und widerspruchsfrei an. Die Eltern hätten sich auch in zumutbarem Umfang darum bemüht, ihrer Erwerbsobliegenheit nachzukommen und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einen Arbeitsplatz zu finden.

     

    Beachten Sie | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Az. des BFH: VI B 136/15).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 85 | ID 43941043