· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG begründet, hat dies für den Kindergeldbezug keine Rückwirkung. Denn hierfür ist der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich. Der Kindergeldanspruch setzt demnach voraus, dass der Kindergeldberechtigte im maßgeblichen Anspruchszeitraum den Titel auch wirklich in Händen hält (BFH 15.2.15, III R 19/14, BFH/NV 15, 1167). |
Sachverhalt
Eine nigerianische Mutter beantragte für ihre am 31.8.12 geborene, deutsche Tochter Kindergeld von August 2012 bis Juni 2013. Auf ihren Antrag erteilte ihr die zuständige Behörde ab Juli 2012 eine ausländerrechtliche Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Im September 2012 beantragte die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG), die ihr im Juli 2013 erteilt wurde. Bereits im Oktober 2012 hatte sie bei der Familienkasse Kindergeld beantragt; dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass kein nach § 62 EStG vorgesehener Aufenthaltstitel vorliege.
Nachdem die Ausländerbehörde im weiteren Verfahren erklärte, dass der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel bereits seit Kindesgeburt bestanden habe, gab das FG der Klage auf Kindergeld statt (FG Köln 7.5.14, 14 K 2405/13, EFG 14, 1416). Der BFH hat der Revision jetzt stattgegeben und die Klage endgültig abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht vorlagen.
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