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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerbefreiung auch für nebenberufliche Lehrtätigkeit in der Schweiz

    | § 3 Nr. 26 EStG ist mit dem zwischen der Schweiz und der EU geschlossenen Freizügigkeitsabkommen unvereinbar, da sie die Entscheidungsfreiheit nebenberuflich tätiger Lehrkräfte in Bezug auf den Ort der Erbringung ihrer Dienstleistungen beeinträchtigt ( EuGH- 21.9.16, C-478/15, Rs. Radgen). |

     

    Sachverhalt

    Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielte Einnahmen aus einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit bei einer in der Schweiz ansässigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Das deutsche FA verweigerte die nach § 3 Nr. 26 EStG vorgesehene Steuerbefreiung (von insgesamt 2.100 Euro pro Jahr). Der Lehrer rügte eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU - zu Recht, wie der EuGH befand.

     

    Hintergrund: Nach § 3 Nr. 26 EStG gilt die Steuerbefreiung nur bei Nebentätigkeiten für eine in der EU oder im EWR-Raum ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Steuerbefreiung ist keine Maßnahme, die die Lehrinhalte oder die Gestaltung des Bildungssystems betrifft, sondern eine steuerliche Maßnahme allgemeiner Natur, welche eine Vergünstigung gewährt, wenn ein Einzelner zum Wohl des Gemeinwesens tätig wird.

     

    Anmerkungen

    Zweifelsfrei fällt der Lehrer unter das Freizügigkeitsabkommen. Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze seines Urteils vom 18.12.07 (C-281/06, Jundt), wonach der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die von ausländischen öffentlichen Körperschaften gezahlt werden, eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeutet und der Lehrer dadurch im Vergleich zu denjenigen Steuerpflichtigen diskriminiert wird, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen. Auch im vorliegenden Fall könne die unterschiedliche Behandlung deutsche Steuerpflichtige davon abhalten, ihr Freizügigkeitsrecht auszuüben, indem sie einer entsprechenden Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz nachgehen.

     

    Nach Auffassung des EuGH sei diese Ungleichbehandlung auch nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt.

     

    Quelle: ID 44290013