· Fachbeitrag · Energiesteuer
Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben
| Fuhrunternehmer lassen häufig in ihre Fahrzeuge Kraftstoffbehälter einbauen, die ein größeres Fassungsvermögen als die vom Hersteller des Lkw eingebauten Kraftstoffbehälter haben. Zu Problemen kann es aber führen, wenn das Unternehmen auch im europäischen Ausland tanken lässt und mit dem getankten Kraftstoff nach Deutschland fährt (FG Düsseldorf 18.3.13, 4 K 3691 / 12 VE, Abruf-Nr. 131379 , beim EuGH unter C-152/13 ). |
In einem Lkw wurde nachträglich durch einen Karosseriebauer der ursprüngliche Tank versetzt und zugleich ein weiterer Tank eingebaut. Der Umbau war notwendig, um den Lkw mit Containern beladen zu können. Eine entsprechende Umrüstung durch den Hersteller wäre nicht üblich gewesen. Die Spedition, die das Fahrzeug nutzte, betankte es in den Niederlanden. Anschließend überquerte der Fahrer des Fahrzeugs unmittelbar die Grenze nach Deutschland, um Fahrten im Inland durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte gegenüber der Spedition Energiesteuer für den in den beiden Tanks eingeführten Diesel fest. Es greife keine Steuerbefreiung ein, da beide Tanks nicht serienmäßig eingebaut worden seien. Dagegen klagte die Spedition.
PRAXISHINWEIS | Das FG Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH den Fall zur Entscheidung vorgelegt (C-152/13). Es sei europarechtlich zweifelhaft, ob nur vom Hersteller des Fahrzeugs eingebaute Tanks von der Steuerbefreiung erfasst würden. Denn an der Herstellung eines Lkw seien häufig mehrere Unternehmen beteiligt, um das Fahrzeug entsprechend den Anforderungen des Fuhrunternehmens herzurichten. Zudem handele es sich beim Tanken im Ausland in diesen Fällen nicht um einen typischen Fall eines steuerlichen Missbrauchs, sondern um die Nutzung der Preisunterschiede in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten (s. auch Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 8.4.13). |