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  • · Nachricht · EuGH-Vorlage

    Pauschalbesteuerung der Erträge aus intransparenten Investmentfonds EU-rechtswidrig?

    | Das FG Berlin-Brandenburg sowie das FG Hamburg sahen in der pauschalen Besteuerung der Kapitalerträge nach dem InvStG keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit ( FG Berlin-Brandenburg 23.5.12, 1 K 1159/08, Revision beim BFH unter VIII R 27/12 ; FG Hamburg 13.7.12, 3 K 131/11 ). Nun hat das FG Düsseldorf Zweifel geäußert und die Frage dem EuGH vorgelegt ( FG Düsseldorf 3.5.12, 16 K 3383/10 F ). |

     

    Hintergrund | Die Besteuerung der Erträge aus in- und ausländischen Investmentanteilen wurde ab 2004 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Zwischen in- und ausländischen Fonds wird nicht mehr unterschieden, sondern nur noch zwischen transparenten und intransparenten Fonds: Sowohl inländische als auch ausländische Investmentgesellschaften haben u.a. die Pflicht, die für die Veranlagung der Anteilseigner notwendigen Besteuerungsgrundlagen in besonderer Weise zu veröffentlichen. Werden diese Angaben nicht bekannt gemacht, unterfallen sie - ausgenommen sind Hedge Fonds - einer ungünstigen Strafbesteuerung (Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG).

     

    Ob die in § 6 InvStG nunmehr gleichermaßen für inländische und ausländische „intransparente“ Investmentfonds geregelte Pauschalbesteuerung der Erträge den unionsrechtlichen Anforderungen des Diskriminierungs- und Beschränkungsverbots entspricht, ist im Schrifttum vielfach verneint bzw. zumindest bezweifelt worden. Insbesondere wird hierzu vorgebracht, dass § 6 InvStG „de facto“ auf ausländische Investmentfonds zugeschnitten sei, weil inländische Fonds nahezu ausnahmslos die Anforderungen des § 5 Abs. 1 InvStG erfüllen und ausländischen Fonds oftmals keine Veranlassung hätten, den Pflichten des § 5 Abs. 1 InvStG nachzukommen.

     

    Das FG Düsseldorf hält die ab 2004 geltende Gesetzeslage angesichts dessen aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht als zweifelsfrei. Da die Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH vorbehalten ist, setzt das FG das Klageverfahren aus und legt dem EuGH die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor:

     

    „Verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. „intransparenten“ (inländischen und) ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 56 EG), weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 58 Abs. 3 EG) darstellt?“

    Quelle: ID 34779590