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  • · Fachbeitrag · FG Baden-Württemberg

    Steuerpflicht von Austrittsleistungen einer schweizerischen Pensionskasse

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die Austrittsleistung (Obligatorium) einer schweizerischen Pensionskasse im sog. Freizügigkeitsfall ‒ Austritt des Arbeitnehmers aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und endgültigen Verlassens der Schweiz ‒ unterliegt als „andere Leistung“ der gesetzlichen Rentenversicherung der deutschen Besteuerung. Sie ist keine mit einer Kapitalabfindung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 3 EStG vergleichbare Leistung ‒ so das FG Baden-Württemberg (13.7.17, 3 K 1989/15 ). |

     

    Sachverhalt

    Die 1947 geborene Arbeitnehmerin lebte in Deutschland und war seit 1988 in der Schweiz unselbstständig beschäftigt. Im Juli 2005 wurde ihr dort betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund des seit 1988 bestehenden Arbeitsverhältnisses war die Arbeitnehmerin Pflichtmitglied in der schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) und der schweizerischen Invaliditätsversicherung (IV). Zudem war sie seit 1988 Mitglied einer schweizerischen Pensionskasse.

     

    Die Zugehörigkeit der Arbeitnehmerin zur Pensionskasse endete mit der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses. Da sie kein neues Arbeitsverhältnis in der Schweiz begründete, sondern die Schweiz endgültig verlies, zahlte ihr die Pensionskasse im September 2005 eine Austrittsleistung (Obligatorium) in Gestalt einer Barauszahlung. Das FA besteuerte die gesamte Austrittsleistung als Leibrente/andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Die nach erfolglosem Vorverfahren hiergegen gerichtete Klage blieb jetzt vor dem FG ebenfalls erfolglos. Auch die Revision wurde nicht zugelassen.