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  • · Nachricht · FG Berlin-Brandenburg

    Finanzamt darf ausländische „schwarze Fonds“ pauschal besteuern

    | Für ausländische Investmentfonds, die die gesetzlichen Publizitätsanforderungen nicht erfüllen, darf das Finanzamt pauschal Steuern erheben. Die Kapitalverkehrsfreiheit werde hierdurch nicht eingeschränkt ( FG Berlin-Brandenburg 23.5.12, 1 K 1159/08 ). |

     

    Als soweit ersichtlich erstes FG hatte sich das FG Berlin-Brandenburg mit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem Investmentsteuergesetz zu befassen. Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, erzielte Einkünfte aus US-Investmentfonds. Diese erfüllten nicht bestimmte, im InvStG vorgesehene Publizitätsanforderungen, nämlich u. a. die Bekanntmachung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge. Das FA besteuerte die Klägerin daher nach den für solche sog. schwarzen Fonds geltenden Vorschriften des InvStG. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg

     

    Das FG Berlin-Brandenburg sah in der pauschalen Besteuerung der Kapitalerträge nach dem InvStG insbesondere keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, weil die maßgeblichen Regelungen gleichermaßen für inländische wie ausländische Investmentgesellschaften gelten. Zwar gebe es einzelne Vorschriften, die gerade von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangten; dies sei jedoch weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern vielmehr gerechtfertigt, weil die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften anders als bei inländischen Gesellschaften keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen nicht kontrollieren könnten.

     

    Hinweis | Gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 27/12 die Revision anhängig (s. auch Presseerklärung FG Berlin-Brandenburg vom 12.7.12).

    Quelle: ID 34589690