Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Finale Verluste

    EuGH sieht im Abzugsverbot der Betriebsstättenverluste einen Verstoß gegen Unionsrecht

    | Mit einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH das für viele für beendet geglaubte Thema „finale Verluste“ reaktiviert und zu einer weiteren Variante bezüglich der Abzugsfähigkeit finaler Betriebsstättenverluste entschieden. Im Mittelpunkt stand eine Besonderheit des dänischen Steuerrechts. Danach sind Verluste nur dann abzugsfähig, wenn die dänische Gesellschaft für eine internationale gemeinsame Besteuerung optiert. Darin sehen die Richter allerdings einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ( EuGH 12.6.18, C-650/16 ). |

     

    Sachverhalt

    Die dänische Gesellschaft A/S Bevola (Bevola) besaß eine finnische Betriebsstätte, die ihre Tätigkeit in 2009 einstellte. Deren Verluste konnten in Finnland nicht angerechnet beziehungsweise genutzt werden. Bevola wurde es seitens der dänischen Steuerverwaltung verwehrt, diese Verluste in Abzug zu bringen, da sie zuvor nicht die sog. „internationale gemeinsame Besteuerung“ gewählt hatte. Einmal gewählt, erstreckt sich eine solche fakultative Option u. a. auch auf sämtliche im Ausland belegenen Betriebsstätten und die Muttergesellschaft ist daran zehn Jahre gebunden.

     

    Anmerkungen

    Der EuGH sieht in der dänischen Regelung, Verluste von ausländischen Betriebsstätten nur dann zum Abzug zuzulassen, wenn die dänische Muttergesellschaft die sogenannte „internationale gemeinsame Besteuerung“ unter Einschluss aller verbundenen ausländischen Gesellschaften und Betriebsstätten gewählt hat, einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Damit komme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen dänischen Gesellschaften mit inländischer Betriebsstätte gegenüber solchen, mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat. Aus Sicht des EuGH bringe die „internationale gemeinsame Besteuerung“ zudem zu hohe Beschränkungen und Erschwernisse mit sich: Sowohl durch den Einbezug aller Einkünfte des (weltweiten) Konzerns als auch des verpflichtenden Mindestzeitraums von zehn Jahren.

     

    Die dänische Regelung lasse sich zwar mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses rechtfertigen, gehe jedoch über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

     

    Der Abzug der fraglichen Verluste werde allerdings nur dann zugelassen, wenn die dänische Gesellschaft nachweist, dass die Betriebsstättenverluste endgültig sind. Insoweit bestätigt der EuGH auch im aktuellen Fall die im Urteil Marks & Spencer (EuGH 13.12.05, C-446/03, s. Jahn PIStB 06, 4) aufgestellten Kriterien zur grenzüberschreitenden Verlustnutzung.

     

    Bezogen auf den konkreten Ausgangsfall bedeutet dies, dass die Verluste der finnischen Zweigniederlassung von Bevola dann endgültig werden bzw. sind, wenn

    • zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste im Rahmen des finnischen Steuerrechts ausgeschöpft wurden und
    • zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt werden, so dass auch in dieser Hinsicht keine Möglichkeit der Verlustnutzung mehr besteht.
    •  

    Es ist nun Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob diese Voraussetzungen im Fall der finnischen Zweigniederlassung von Bevola erfüllt sind.

    Quelle: ID 45338762