· Fachbeitrag · Fremdwährungsdarlehen
Wann eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen zulässig ist
von VRiFG a. D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
| Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der höhere Ansatz einer Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen (sog. Teilwertzuschreibung) dann zulässig ist, wenn der Eurowert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist (BFH 10.6.21, IV R 18/18, DStR 21, 2518; vgl. auch die BFH-Pressemitteilung Nr. 039/21 vom 28.10.21). |
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG hatte 1999 ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken zu einem Umrechnungskurs von 1,61 CHF/EUR aufgenommen. In ihrer Handelsbilanz für das Jahr 2010 legte sie bei der Bewertung des Darlehens einen Wechselkurs von 1,24645 CHF/EUR zugrunde. In der Feststellungserklärung für 2010 wurde die Handelsbilanz gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 EStDV an die steuerlichen Vorschriften angepasst. Das Finanzamt erkannte die Teilwertzuschreibung nicht an. Das FG Baden-Württemberg (16.5.18, 2 K 3880/16) hat der Klage der KG stattgegeben. Der BFH hat nun die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen und ebenfalls die geltend gemachte Teilwertzuschreibung anerkannt.
Anmerkungen
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dürfen in einer Steuerbilanz Verbindlichkeiten, die in einer anderen Währung als dem Euro zu erfüllen sind, nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden, wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. Daran fehlt es regelmäßig bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten. Denn bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben werden (s. BFH 23.4.09, IV R 62/06, BStBl I 09, 778).
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