· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen an belgische Tochtergesellschaft
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Der BFH hat klargestellt, dass die Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten bei der inländischen Muttergesellschaft als Zinsschuldnerin einer belgischen Tochtergesellschaft nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt (BFH 17.9.14, I R 30/13, DB 14, 2934). |
Sachverhalt
Eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA und tatsächlicher Geschäftsleitung in Deutschland wollte die von ihr in den Streitjahren (1999-2001) an eine mehrheitlich beherrschte belgische Tochtergesellschaft gezahlten Schuldzinsen nicht als Dauerschuldzinsen bei der Berechnung des Gewerbeertrags hinzurechnen. Demgegenüber berücksichtigte das FA aus Zinszahlungen resultierende Dauerschuldentgelte von 50 % beim Gewerbeertrag (§ 8 Nr. 1 GewStG 99). Im Einspruchs- und Klageverfahren machte die US-Kapitalgesellschaft den Verzicht auf die Hinzurechnung mit der Begründung geltend, dass es ihr in unionsrechtswidrig beschränkender Weise nicht möglichsei, mit dem belgischen Tochterunternehmen ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverhältnis zu begründen. Die Klage vor dem FG blieb ebenso erfolglos (FG Köln 11.4.13, 13 K 1911/08, EFG 13, 1422) wie die Revision vor dem BFH.
Anmerkungen
Zu einer Hinzurechnung wäre es im Streitfall nicht gekommen, wenn die US-Kapitalgesellschaft mit ihrer belgischen Tochtergesellschaft eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft hätte bilden können.
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