· Fachbeitrag · Kindergeld
Kindergeldanspruch bei deutschem Zweitwohnsitz
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt in Tschechien teilt und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beibehält (BFH 18.12.13, III R 44/12, DStR 14, 699). |
Sachverhalt
Ein deutscher Staatsangehöriger ist Vater von zwei Kindern und bewohnt seit 1977 eine Einliegerwohnung im elterlichen Haus in Deutschland. Im Juni 2006 trat er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Prag an. Dort hatte er mit seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt. Seine Freizeit verbrachte der Vater jedoch weiterhin mit seiner Familie in seiner Wohnung in Deutschland, vor allem während des Urlaubs und während der Schulferien. Die Nutzung der „deutschen“ Wohnung ging über die übliche Nutzung als Ferienquartier deutlich hinaus, der Vater unterhielt sie als Zweitwohnsitz. Ab Juli 2006 hob die Familienkasse die Kindergeldzahlung für das ältere Kind gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (FG Rheinland-Pfalz 9.8.12, 6 K 1462/11, EFG 12, 2128). Der BFH hat jetzt dieses Urteil aufgehoben und die nicht spruchreife Streitsache an das FG zurückverwiesen.
Anmerkungen
Nach nationalem Recht enthält § 62 Abs. 1 EStG die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld. Kindergeld wird nach § 65 Abs. 1 S. 1 EStG allerdings nicht gezahlt, wenn für das Kind im Ausland Leistungen gewährt werden, die dem (deutschen) Kindergeld vergleichbar sind.
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