· Fachbeitrag · Kindergeld
Vorrangiger Anspruch des Elternteils im EU-Ausland
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Hat ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebender Elternteil sein Kind dort in seinem Haushalt aufgenommen, ist dieser Elternteil gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt. Die Wohnsituation im anderen EU-Mitgliedstaat wird fiktiv ins Inland übertragen (BFH 13.7.16, XI R 33/12, StE 2016, 660). |
Sachverhalt
Der deutsche leibliche Vater hat zwei Kinder. Die nicht unbeschränkt steuerpflichtige Mutter ist zyprische Staatsangehörige und lebt dauerhaft mit den zwei Kindern in ihrem Haushalt in Zypern. Auf Antrag des Vaters setzte die Familienkasse in Deutschland vorläufig Differenzkindergeld in Höhe der Differenz der an die Mutter gezahlten zyprischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld fest. Ab Februar 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf. Der BFH hat nun das Urteil der Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz 27.6.12, 2 K 1224/12) aufgehoben und die Klage endgültig abgewiesen.
Anmerkungen
Im Inland sind die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug bei Auslandsberührung in den §§ 63 ff. EStG geregelt. Nach Art. 60 Abs. 1 S. 2 VO Nr. 987/2009 (vom 16.9.09, ABl. L 284, 1) ist die Situation der gesamten Familie in der Weise zu berücksichtigen, „als ob“ alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. Zu diesem Kollissionsrecht stellt der BFH im Streitfall fest:
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