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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Internationale Arbeitnehmerentsendung

    | Ein inländisches Unternehmen, das die Lohnkosten für den Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens übernimmt, kann nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG als wirtschaftlicher Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers im Inland zur Lohnsteueranmeldung verpflichtet sein. Darauf weist das FG Saarbrücken in einer Entscheidung vom 25.7.13 (1 V 1184/13, Abruf-Nr. 133512 ) hin. Das Rechtsmittel des Unternehmens blieb erfolglos. |

     

    § 38 Abs. 1 EStG in der seit dem 1.1.04 geltenden Fassung verpflichtet bei internationaler Arbeitnehmerentsendung das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen zum Steuerabzug. Hiernach kann auch ein deutsches Unternehmen, das lediglich wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S. des DBA nicht aber i.S. des Arbeitsrechts ist, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein.

     

    MERKE | Wirtschaftlicher Arbeitgeber nach Abkommensrecht ist derjenige, der einen Arbeitnehmer in seinen Betrieb integriert, weisungsbefugt ist und die Vergütungen wirtschaftlich trägt. Die Voraussetzung des wirtschaftlichen Tragens ist insbesondere erfüllt, wenn die von dem anderen Unternehmen gezahlte Arbeitsvergütung dem deutschen Unternehmen weiterbelastet wird (BMF 27.1.04, IV C - S 2000 - 2/04, BStBl I 04, 173 unter III 1.).

     

    Ob im Fall der konzerninternen Arbeitnehmerentsendung das entsendende oder das aufnehmende Unternehmen „Arbeitgeber“ ist, hängt davon ab, in wessen Interesse und auf wessen Betreiben die Entsendung erfolgt (BFH 23.2.05, I R 46/03, BFH/NV 05, 1191).(CW)

    Quelle: ID 42663093