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  • · Nachricht · Österreich

    Österreichische Zwischenbesteuerung bei Stiftungen EU-rechtswidrig

    | In dem Vorabentscheidungsersuchen C-589/13 des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.13 entschied der EuGH, dass die österreichische Steuerregelung des § 13 Abs. 3 KStG in der vorliegenden Rechtssache gegen Art. 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) verstößt. |

     

    Sachverhalt

    Die nach österreichischem Recht gegründetet F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt erzielte in den Jahren 2001 und 2002 Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen, die in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 S. 1 KStG 1988 in der durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geänderten Fassung fielen. Gleichzeitig tätigte sie in diesen beiden Jahren Zuwendungen an eine in Belgien und eine in Deutschland ansässige Person. Die Begünstigten unterlagen in Österreich aufgrund des DBA nicht der Steuer und bekamen die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag erstattet.

     

    Die Privatstiftung verklagte Österreich, da ihr das Recht versagt wurde, Zuwendungen an Begünstigte in anderen Mitgliedstaaten, die nach einem DBA in Österreich nicht der Steuer unterliegen, von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Daher sei die Ungleichbehandlung inländischer Stiftungen hinsichtlich des Vorbehalts des Wohnortes des Begünstigten diskriminierend und beschränke unverhältnismäßig die Kapitalverkehrsfreiheit.

     

    Anmerkungen

    Die für den Ausgangsrechtsstreit maßgebliche österreichische Regelung nach § 13 Abs. 3 KStG betrifft die Besteuerung von Privatstiftungen in den Jahren 2001 und 2002. Die steuerliche Behandlung von in Österreich ansässiger Privatstiftungen fällt unterschiedlich aus, je nachdem, ob die Zuwendungen, die diese Stiftungen an Begünstigte in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, bei diesen Begünstigten in Österreich besteuert werden können.

     

    Weil die Privatstiftung Zuwendungen an Begünstigte in anderen Mitgliedstaaten, die in Österreich aufgrund eines DBA nicht der Steuer unterliegen, nicht von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen kann, verringert die auf ihre Einkünfte erhobene Zwischensteuer die finanziellen Mittel, über die sie insgesamt verfügt, um Einnahmen zu erzielen und um Zuwendungen an inländische Begünstigte zu erbringen. Danach wird eine Stiftung, die Begünstigte im Inland und weitere in einem anderen Mitgliedstaat hat, davon abgehalten, Zuwendungen an die Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat vorzunehmen.

     

    FAZIT | Die Anwendung des § 13 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988 in der durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geänderten Fassung bewirkt somit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die nach Art. 56 EG grundsätzlich verboten ist. Rechtfertigungsgründe für die Beschränkung der Grundfreiheit sah der EuGH nicht.

     

    Quelle: ID 43625090