· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Nachweiserfordernisse bei Spenden ins Ausland
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Spenden an in EU-Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem FA durch Vorlage geeigneter Belege nachweist (FG Düsseldorf 14.1.13, 11 K 2439/10 E, Revision beim BFH unter BFH X R 7/13 Abruf Nr. 130893). |
Sachverhalt
Im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute hatte an eine in Spanien ansässige Stiftung gespendet und wollten die Spende im Inland von der Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehen (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG). Das FA versagte den Steuerabzug, weil ihm keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers nach § 52 ff. AO vorlägen und es die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Spenden nicht prüfen könne. Die hiergegen nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das FG Düsseldorf nunmehr abgewiesen. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 7/13 anhängig
Anmerkungen
Der Streitfall betrifft die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende als Sonderausgabe in dem Fall, in dem der gemeinnützige Spendenempfänger seinen Sitz im EU-Ausland hat. Nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO als Sonderausgaben abgezogen werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuwendungen an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, die
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und
- nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.
Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist weitere Voraussetzung, dass durch die Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet wird (§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG).
Die Kernaussagen des FG Düsseldorf können wie folgt zusammengefasst werden:
- Eine Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) an eine im EU-Ausland ansässige Körperschaft ist nicht nach § 10b EStG abziehbar, wenn der Nachweis fehlt, dass die Stiftung die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Der Empfänger muss also nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- Im Fall einer Auslandsspende hat der Spender die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen gegenüber dem FA nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei insbesondere die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und Verwendung der Spendengelder. Liegen entsprechende Nachweise nicht vor, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Allein der Umstand, dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt sind, reicht für sich betrachtet für den Spendenabzug nicht aus.
- Bei Auslandsspenden ist der erforderliche Nachweis nicht erbracht, wenn die Satzung keine konkreten Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung (§ 55 AO) aufweist, der Spender keine detaillierten Unterlagen eingereicht hat, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Stiftung ermöglichen und darüber hinaus die von der Stiftung ausgestellte Spendenbescheinigung nicht den notwendigen Passus enthält, dass die Zuwendungsempfängerin die Spende nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
PRAXISHINWEISE | Inzwischen ist gegen das nicht rechtskräftige Urteil beim BFH Revision eingelegt worden (BFH X R 7/13). Es muss also zunächst abgewartet werden, ob der BFH das Urteil des FG Düsseldorf bestätigt, wofür vieles spricht.
Für die Praxis ist die Erkenntnis wichtig, dass die steuerliche Geltendmachung von Auslandsspenden außerordentlich schwierig ist: Ausländische Spendenbescheinigungen genügen häufig nicht den strengen Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts. Außerdem ist zu beachten, dass Spenden an Organisationen in Staaten, die nicht der EU angehören, vom Spendenabzug ganz ausgeschlossen sind. Steuerpflichtige sollten deshalb gerade bei Auslandsspenden aufmerksam prüfen, ob der erforderliche Nachweisaufwand noch in einem vernünftigen Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis steht. |
Weiterführende Hinweise
- Das Stiftungs- und Spendenrecht stand wiederholt auf dem Prüfstand der Rechtsprechung der FG (s. zur Gemeinnützigkeit einer Stiftung im EU-Ausland auch BFH 20.12.06, Jahn, PIStB 07, 144.
- Zur Abzugsfähigkeit von Spenden „über die Grenze“ innerhalb der EU s. auch EuGH 27.1.9, C 318/07 und BFH 27.5.09, X R 46/05, BFH/NV 09,1633: Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, können abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften (§§ 51 bis 68 AO) für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.