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  • · Nachricht · Umsatzsteuer-Anwendungserlass

    Neues zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren im UStAE

    | Nach § 6 Abs. 4 S. 1 bzw. § 6a Abs. 3 S. 1 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG ) nachweisen. Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3a UStG bzw. § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. Wird in diesen Fällen in der Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG (BMF (koordinierter Ländererlass) 16.2.16, III C 3 - S-7359 / 10 / 10003). |

     

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.10 (BStBl I, 864), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21.1.16 (III C 3 - S-7168 / 08 / 10001 (2016/0063899), BStBl I, 150) geändert worden ist, in Abschnitt 18.11 nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt:

     

    • Abschnitt 18.11 Abs. 1a (neu) UStAE

    „(1a) 1Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3a UStG bzw. § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. 2In diesen Fällen handelt es sich für die Beurteilung des Vergütungsanspruchs im Vorsteuer-Vergütungsverfahren um eine unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, die vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 und Satz 6 sowie Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2) und die demnach im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht vergütet werden kann. 3Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Lieferung des leistenden Unternehmers bleibt unberührt.“

     

    Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zu: Exporte sofort richtig buchen, auch wenn die Nachweise erst später kommen, s. Weimann, PIStB 15, 4
    • Zu: Steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten - Jetzt auch E-Nachweise zulässig, s. Weimann, PIStB 14, 30
    Quelle: ID 43880294