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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferung durch Zeugenbeweis!

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Der Unternehmer darf den ihm obliegenden Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formalen Voraussetzungen (§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a ff. UStDV) ausschließlich durch Belege und Aufzeichnungen führen. Auch der Zeugenbeweis ist nicht zulässig (BFH 19.3.15, V R 14/14, DStR 15, 1917).

     

    Sachverhalt

    Ein Großhändler fakturierte in den Streitjahren (2001 bis 2004) Gegenstände an eine in Italien ansässige Firma. Nach einer Außenprüfung ging das FA davon aus, dass die Lieferungen umsatzsteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Bescheide. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte der Großhändler auch vor dem FG Düsseldorf (31.1.14, 1 K 3117/12 U) keinen Erfolg: Die innergemeinschaftlichen Lieferungen seien nicht nach § 6a UStG steuerfrei, weil der Belegnachweis nicht erbracht sei. Aus den vorgelegten Frachtbriefen ergebe sich nicht zweifelsfrei, in welche EU-Länder die Ware konkret befördert worden ist. Eine nachträgliche Bestätigung von Bestimmungsort und Empfänger sei unzureichend. Einen in der mündlichen Verhandlung vor dem FG angebotenen Zeugenbeweis ließ das FG nicht zu. Auch die Revision blieb jetzt vor dem BFH erfolglos.

     

    Anmerkungen

    Streitfragen zur Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen gehören inzwischen zum Alltagsgeschäft der Finanzgerichte. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a Abs. 1 S. 1 UStG umsatzsteuerfrei. Wichtig ist hierbei vor allem, dass der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 UStG beleg- oder buchmäßig nachzuweisen hat (§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV).