· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Änderungsbefugnis bei im Inland und Ausland erzielten Betriebsstätteneinkünften
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
In einem aktuellen Urteil hat der BFH zum Verhältnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Feststellung von Einkünften entschieden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Entscheidung ist allgemein für die Änderungsbefugnis wegen im Ausland erzielter Einkünfte von Interesse (BFH 21.2.17, VIII R 46/13, BB 17, 1366). |
Sachverhalt
Eine GbR erzielte Einkünfte aus Übersetzungstätigkeiten. Sie unterhielt im Streitjahr neben ihrer deutschen Betriebsstätte eine weitere Betriebsstätte in Spanien (Betriebsstätten im Inland und im EU-Ausland). Den Gewinn aus dem einheitlichen Unternehmen ermittelte die GbR durch separate Betriebsstättenbuchführung. Für den Gewinn aus der deutschen Betriebsstätte führte sie hierzu eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch, den Gewinn der Betriebsstätte in Spanien ermittelte sie durch Bestandsvergleich nach spanischem Recht. Aufzeichnungen, wie sie die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben den beiden Betriebsstätten zugerechnet hatte, führte die GbR nicht. Die Auslandseinkünfte wurden auch nicht in der Anlage AUS zu den Feststellungserklärungen im Rahmen der Steuerveranlagung deklariert.
Das FA stufte die Tätigkeit der GbR wegen des „nicht unbeträchtlichen Umfangs von Fremdleistungen“ als gewerblich ein und erließ einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Hierbei berücksichtigte das FA alle Gewinnanteile, die auf die deutsche und spanische Betriebsstätte entfielen und stellte gewerbliche Einkünfte fest. Demgegenüber reklamierte die GbR die Freistellung der spanischen Betriebsstättengewinne von der deutschen Besteuerung. Außerdem könne nach ihrer Auffassung der bestandskräftige Feststellungsbescheid nicht mehr zu ihren Lasten geändert werden. Die von der GbR erhobene Klage wies das FG Köln als unbegründet ab (FG Köln 24.10.12, 15 K 883/10, EFG 13, 1731). Auch die Revision blieb jetzt ohne Erfolg.
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