· Fachbeitrag · Verlustverrechnung
Nachweispflicht für „finale Verluste“ ausländischer Betriebsstätten
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Das FG Hamburg hat rechtskräftig entschieden, dass sog. finale Verluste von Auslandsbetriebsstätten bereits mit Beendigung der aktiven Tätigkeit eintreten, da ab diesem Zeitpunkt der Steuerpflichtige keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen kann. Bei der Ermittlung solcher Verluste nach deutschem Recht trifft den Steuerpflichtigen aufgrund des Auslandsbezugs eine erhöhte Mitwirkungs- und Nachweispflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO (FG Hamburg 23.9.14, 6 K 224/13, EFG 15, 156). |
Sachverhalt
Eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft besaß eine Immobilie in Belgien und machte für das Jahr der Veräußerung und für das Folgejahr Verluste insbesondere wegen noch zu zahlender Zinsen für ein Darlehen geltend. Das Darlehen hatte die Gesellschafterin der Körperschaft zur Immobilienfinanzierung gewährt, später jedoch auf einen Teil des Rückzahlungsanspruchs verzichtet. Das FA berücksichtigte den für Belgien erklärten Verlust im zu versteuernden Einkommen der Körperschaft nicht. Das FG Hamburg hat die dagegen gerichtete Klage der Körperschaft rechtskräftig abgewiesen, weil keine finalen Verluste entstanden seien.
Anmerkungen
Ausländische Betriebsstättenverluste sind in der Regel im Inland nicht verrechenbar. Hat Deutschland mit dem Betriebsstättenstaat ein DBA abgeschlossen und die Freistellungsmethode vereinbart, sind die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte von der inländischen Bemessungsgrundlage des Unternehmens ausgenommen. Das gilt für Betriebsstättengewinne genauso wie für Betriebsstättenverluste, was sich aus der Symmetriethese ergibt (BFH 5.2.14, I R 48/11, BB 14, 1046; s. auch Jahn, PIStB 14, 323).
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