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  • · Fachbeitrag · Verlustverrechnung

    Abzugsfähigkeit „finaler Verluste“ einer ausländischen Betriebsstätte

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Verluste einer im EU-Ausland ansässigen Betriebsstätte können im Inland ausnahmsweise abgezogen werden, wenn es sich um „finale“ Verluste handelt. Das FG Köln hat jetzt dem EuGH die Definition sogenannter „finaler“ Verluste zur Vorabentscheidung vorgelegt, ferner eine weitere Frage zur Hinzurechnungsbesteuerung (FG Köln 19.2.14, 13 K 3906/09, EFG 14, 1901).

     

    Sachverhalt

    Die deutsche Tochtergesellschaft (T) eines französischen Konzerns veräußerte 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an eine in Österreich ansässige Schwestergesellschaft. Im Veräußerungszeitpunkt wies die österreichische Betriebsstätte Verluste von 400.000 EUR aus, die bislang weder in Österreich noch in Deutschland bei der Besteuerung berücksichtigt worden waren. Auf Basis einer steuerlichen Außenprüfung hatte das FA die Verluste der österreichischen Betriebsstätte, die bis 1998 in Deutschland bei T berücksichtigt worden waren, im Jahr der Betriebsstättenveräußerung dem Gewinn der T wieder hinzugerechnet. Hiergegen wandte sich T: Sowohl die Hinzurechnung in Höhe der unstreitig mit den Gewinnen aus der deutschen Betriebsstätte verrechneten Verluste der österreichischen Betriebsstätte als auch die Nichtberücksichtigung der anschließenden Verluste aus der österreichischen Betriebsstätte verstießen gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Definition „finaler Verluste“ und die Frage der Hinzurechnungsbesteuerung im Streitfall hat das FG Köln jetzt dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

     

    Anmerkungen

    Die ertragsteuerliche Berücksichtigung von Auslandsverlusten ausländischer Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten ist für das unternehmerische Engagement im Ausland von enormer Bedeutung. Erwirtschaftet ein inländischer Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte regelmäßig nicht im Inland mit steuerpflichtigen positiven Einkünften verrechnen. Hat nämlich Deutschland mit dem Betriebsstättenstaat ein DBA abgeschlossen und die Freistellungsmethode vereinbart, sind die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte von der inländischen Bemessungsgrundlage des Unternehmens ausgenommen. Dies gilt für Betriebsstättengewinne genauso wie für Betriebsstättenverluste, was sich aus der Symmetriethese ergibt (BFH 17.7.08, I R 84/04, BStBl II 09, 630; BFH 8.2.10, I R 23/09, BStBl II 09, 630; BFH 9.6.10, I R 107/09, BB 10, 2013; BFH 5.2.14, I R 48/11, BB 14, 1046).