· Fachbeitrag · Vermeidung der Doppelbesteuerung
Anwendung der Anrechnungs- anstatt der Freistellungsmethode ist nicht gleichheitswidrig
von M.Sc. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)
Ob die DBA-Anrechnungsmethode dem in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitsgrundsatz zuwider läuft, wurde bisher nur rudimentär besprochen. In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH nun entschieden, dass die für bestimmte Einkünfte im DBA vorgesehene Anwendung der Anrechnungs- anstatt der Freistellungsmethode nicht gleichheitswidrig ist (BFH 20.5.15, I R 47/14, BStBl II 15, 808). |
Sachverhalt
Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft erzielte 2008 Vergütungen aus dieser Tätigkeit, die das deutsche Finanzamt zu lediglich 24,4 % steuerfrei stellte. Die übrigen 75,6 % unterwarf es hingegen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b) Doppelbuchst. ee) S. 1 DBA-Österreich der inländischen Besteuerung. Als Grund führte das FA die Einsatzzeiten auf deutschem Hoheitsgebiet an. Der Flugpilot wandte hiergegen ein, die vorgenommene Steueranrechnung, die unzweifelhaft im DBA-Österreich vorgesehen ist, sei inakzeptabel, weil sie zur Doppelbesteuerung führe und ihn folglich gegenüber Arbeitnehmern anderer Berufsgruppen benachteilige. Zudem werde damit eine diskriminierende Wirkung erreicht, weil anderen Flugpiloten bei Unternehmen in anderen Vertragsstaaten die Steuerfreistellung gewährt werde, wie in der deutschen DBA-Politik sonst auch üblich. Ferner sei die Regelung ohnehin inkonsistent, weil Österreich als Ansässigkeitsstaat die Freistellung gewählt habe (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a) S. 1 DBA-Österreich). Aus diesen Gründen sei der Arbeitslohn freizustellen; zumindest sei eine Aufteilung nach der Dienst-/Arbeitszeit vorzunehmen.
Anmerkungen
Der BFH sah die Revision als begründet an - allerdings nur hinsichtlich der Anrechnung der in Österreich erhobenen Steuer, da § 34c Abs. 1 S. 2 EStG durch das ZollkodexAnpG (BGBl I 14, 2417) an die unionsrechtlichen Vorgaben (EuGH 28.2.13, C-168/11) angepasst wurde (vgl. auch PIStB 14, 148). Die gleichheitsrechtlichen Bedenken sowie das Erfordernis eines anderen Aufteilungsmaßstabs erkannte der BFH nicht, sondern pflichtete der Vorinstanz insoweit bei.
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