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  • · Fachbeitrag · Währungsverluste

    Nichtabzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten ist mit EU-Recht vereinbar

    von VRiFG a.D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Wenn man im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH das Stichwort „Währungsverluste“ hört, wird man unwillkürlich an das EuGH-Urteil in der Rechtssache Deutsche Shell AG denken (EuGH 28.2.08, C-293/06, BStBl II 09, 976; s. auch Lavrelashvili, PIStB 08, 85). Aber wie so oft bei scheinbar vergleichbaren Entscheidungen liegen die Unterschiede, die zu unterschiedlichen Endurteilen führen, in den leicht zu übersehenden Kleinigkeiten. So war es auch in der aktuellen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache X AB (EuGH 10.6.15, C-686/13, BFH/NV 15, 1229). In diesem Verfahren wurde entschieden, dass die Nichtberücksichtigung von Währungsverlusten keineswegs einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt.

     

    Sachverhalt

    Die schwedische X AB war zu 45 % an einer Tochtergesellschaft in Großbritannien beteiligt, deren Gesellschaftsanteile in US-Dollar ausgegeben wurden. Im Jahre 2012 plante die X AB die Veräußerung der Anteile. Problem dabei war, dass sich inzwischen der Wechselkurs Krone zu US-Dollar verschlechtert hatte und daher mit einem Währungsverlust zu rechnen war. Ein solcher Verlust ist aber nach den schwedischen Einkommensteuergesetzen grundsätzlich nicht von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzugsfähig. Die schwedische Muttergesellschaft beantragte daher bei den zuständigen schwedischen Behörden eine verbindliche Auskunft, ob ein solcher Ausschluss der Verrechenbarkeit mit dem Unionsrecht vereinbar sei. In einem Vorbescheid verneinten die schwedischen Finanzbehörden einen Verstoß gegen EU-Recht.

     

    Hiergegen klagte die X AB vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof und verwies u.a. auf die Entscheidung des EuGH im Verfahren Deutsche Shell. Dieser setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Art. 49 und 63 AEUV nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Sitzstaat den Abzug für einen Wechselkursverlust, der in den Kapitalverlust aus einem Geschäftszwecken dienenden Anteil an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft eingegangen ist, versagt, wenn der Sitzstaat ein System anwendet, bei dem Kapitalerträge und Kapitalverluste aus solchen Anteilen bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nicht berücksichtigt werden.