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  • 16.02.2022 · IWW-Abrufnummer 227571

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21

    1. Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.

    2. Zu den Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags.


    Tenor:
    1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2021, Az. 6 Ca 5660/20 wird zurückgewiesen.


    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.


    3. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, auf die weitere Rückzahlung eines dem Kläger gewährten Darlehens zu verzichten und die bereits geleisteten Darlehensraten - auch wegen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags - zurückzuzahlen.



    Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und Konzernmutter der L Group. Sie betreibt mit der L A T GmbH (vormals: L F T GmbH) ein Unternehmen unter anderem zur Ausbildung von Piloten. Die Kosten der Ausbildung übernimmt konzernintern die Beklagte, wobei die angehenden Piloten zu einem Teil an den Kosten beteiligt werden.



    Der Kläger ist Pilot und absolvierte seine Ausbildung innerhalb des Konzerns der Beklagten. Dazu schloss er mit der L F T GmbH unter dem 15.11.2010/17.12.2010 einen Schulungsvertrag über eine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer nach den Standards der L AG ab. Nach § 11 Abs. 1 des Schulungsvertrages endet die Schulung, sobald der Kläger alle schulinternen und amtlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat, und die nach dem Schulungsplan zum Erreichen des Vertragsziels vorgesehenen Schulungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Der Kläger verpflichtete sich gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages, sich mit einem Eigenanteil in Höhe von 60.000,00 Euro an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen. Wegen der weiteren Inhalte wird auf den Schulungsvertrag (Bl.24 der Akte) Bezug genommen. Dieser Schulungsvertrag wurde durch weitere Verträge ergänzt.



    Neben dem Schulungsvertrag schlossen die Parteien einen "Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag" unter dem 15.11 2010 und 03.12.2010 bzw. 17.12.2010 (im Folgenden: Darlehensvertrag). Danach gewährt die Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 60.000,00 Euro zur Zahlung des Eigenanteils aus dem Schulungsvertrag. Der Darlehensbetrag wird unmittelbar an die L F T GmbH ausbezahlt. Die Rückzahlung des Betrages wird nach § 3 Abs. 1 für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des Lufthansa-Konzerns zins- und tilgungsfrei gestellt. Unter § 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen ist in Absatz 6 Folgendes geregelt:

    "Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten."



    Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf dessen Abschrift (Bl.33 der Akte) verwiesen.



    Der Kläger schloss seine Ausbildung zum Flugzeugführer mit Bestehen der letzten Prüfung am 26.10.2013 ab. Die Frist zum Angebot eines Arbeitsvertrags gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags zum Schulungsvertrag endete am 26.10.2018.



    Mit Schreiben vom 25.10.2018, dem Kläger postalisch zugegangen am 27.10.2018, bot die Beklagte dem Kläger einen Arbeitsplatz an. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl.42 der Akte) Bezug genommen.



    Ob der Kläger eine dazugehörige E-Mail mit dem Wortlaut und dem Schreiben als Anlage:

    "... leider haben wir Sie telefonisch nicht erreicht. Deshalb möchten wir Ihnen auf diesem Weg und mit beigefügten Schreiben einen Arbeitsplatz zum 01.01.2019 bei der D L AG anbieten. ..."



    am 25.10.2018 erhalten hat, steht zwischen den Parteien im Streit. Der Kläger behauptet, eine E-Mail mit dem Inhalt am 28.10.2018 erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abschriften der E-Mails (Bl.44 der Akte und Bl.206 der Akte) Bezug genommen.



    Am 23.11.2018 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Flugzeugführer ab dem 01.01.2019 (Bl.22 der Akte). In § 5 des Arbeitsvertrages ist folgende Regelung enthalten:

    "Bezüglich der Rückzahlung des Herrn H gewährten Darlehens gelten die Regelungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages. ..."



    Ab Mai 2019 zog die Beklagte vom Gehalt des Klägers jeweils 500,00 Euro monatlich als Darlehensrückzahlung ab, sodass bis Dezember 2020 ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro geleistet wurde.



    Der Kläger begehrte mit seiner am 27.08.2020 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage die Rückzahlung der einbehaltenen Darlehensbeträge, die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags und hilfsweise die Erklärung eines Verzichts auf die Rückzahlung des Darlehens.



    Er hat die Auffassung vertreten, ihm sei innerhalb der Frist des Darlehensvertrages kein Cockpitarbeitsplatz im Sinne von § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages angeboten worden. Er hat behauptet, dass das Schreiben vom 25.10.2018 ihm erst am 27.10.2018 per Post und am 28.10.2018 per E-Mail zugegangen sei. Zudem hätten die vorgenannten Schreiben kein ordnungsgemäßes Angebot enthalten, insbesondere sei der Arbeitsvertrag nicht beigefügt gewesen. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, dass der Darlehensvertrag insgesamt unwirksam sei. Er benachteilige ihn unangemessen.



    Der Kläger hat beantragt,

    1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 EUR netto ab dem 28.05.2019, ab dem 28.06.2019, ab dem 28.07.2019, ab dem 28.08.2019, ab dem 28.09.2019, ab dem 28.10.2019, ab dem 28.11.2019, ab dem 8.12.2019, ab dem 28.01.2020, ab dem 28.02.2020, ab dem 28.03.2020, ab dem 28.04.2020, ab dem 28.05.2020, ab dem 28.06.2020, ab dem 28.07.2020, ab dem 28.08.2020, ab dem 28.09.2020, ab dem 28.10.2020, ab dem 28.11.2020 sowie ab dem 28.12.2020 zu zahlen.2. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 15.11.2010/17.12.2010 unwirksam ist.3. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger ihren Verzicht auf die Rückzahlung ihres Darlehens nach dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 15.11.2010/17.12.2010 zu erklären.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie innerhalb der Fünfjahresfrist dem Kläger ein Cockpitarbeitsverhältnis angeboten habe. Sie hat hierzu behauptet, an den Kläger am 25.10.2018 eine E-Mail nebst Anlagen - u.a. dem Schreiben vom 25.10.2018 - übersandt zu haben. Sie hat die Meinung vertreten, dass dem Kläger mit dem Schreiben ein ordnungsgemäßes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags übermittelt worden sei. Ein Cockpitarbeitsplatz habe nicht ausdrücklich erwähnt werden müssen. Dies sei aus den Gesamtumständen ersichtlich. So sei die gesamte Ausbildung darauf angelegt gewesen, den Kläger in ein Arbeitsverhältnis als Pilot bei der Beklagten zu führen. Hierfür habe die Beklagte erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet. Auch aus dem Schreiben selbst und den Anlagen gehe hinreichend hervor, dass man den Kläger als Piloten einstellen wollte. Die weiteren Arbeitsvertragsbedingungen habe die Beklagte ebenfalls nicht angeben müssen, da jedem Flugschüler der Beklagten klar sei, dass die Beklagte stets Tarifverträge anwende. Diese seien dem Kläger bekannt gewesen. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, dass der Darlehensvertrag wirksam vereinbart worden sei, und dieser den Kläger nicht unangemessen benachteilige. Außerdem habe der Kläger im Arbeitsvertrag das Bestehen einer Rückzahlungspflicht in § 5 noch einmal konstitutiv bestätigt.



    Mit Urteil vom 18.03.2021 hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Zahlung von 10.000,00 EUR nebst Zinsen und die Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich der Rückzahlung des Darlehens. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten unwirksam sei.



    Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung der bisher einbehaltenen Darlehensbeträge gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB. Es bestehe kein Rechtsgrund für die einbehaltenen monatlichen Darlehensbeträge. Nach dem Darlehensvertrag sei die Beklagte verpflichtet, auf die Rückzahlung zu verzichten. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages. Danach verzichte die Beklagte auf die Rückzahlung, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten werde. Die Beklagte habe dem Kläger nicht binnen fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpitarbeitsverhältnis angeboten. Hierzu hätte die Beklagte dem Kläger bis spätestens zum 26.10.2018 den Abschluss eines Arbeitsvertrages antragen müssen. Dies sei nach Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Der Kläger habe vorgetragen, dass die Beklagte ihm ein Schreiben vom 25.10.2018 postalisch übersandt habe. Dies sei ihm am 27.10.2018, einem Samstag, zugegangen. Darüber hinaus habe die Beklagte ihm eine E-Mail gesandt und zwar am 28.10.2018 mit dem Hinweis, dass der Kläger telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Der Kläger habe sowohl das Schreiben vom 25.10.2018 als auch die E-Mail vom 28.10.2018 vorgelegt. Hierzu habe die Beklagte lediglich vorgetragen, sie habe alles Mögliche getan, um dem Kläger fristgerecht ein Angebot zu unterbreiten. Sie habe ihn diesbezüglich am 25.10.2018 per E-Mail kontaktiert. Die E-Mail vom 25.10.2018 habe den gleichen Wortlaut, wie die vom Kläger vorgelegte E-Mail vom 28.10.2018. Die Kammer gehe davon aus, dass jedenfalls bei der Beklagten mehrere E-Mails existieren, die an den Kläger geschickt worden seien. Das bedeute jedoch, dass die Beklagte eine irgendwie geartete Veranlassung gehabt haben muss, die E-Mail, die sie nach ihrer Behauptung schon am 25.10.2018 an den Kläger versandte, am 28.10.2018 erneut - wortgleich - zu versenden. Hierzu hätte sich die Beklagte näher einlassen müssen. Die einfache Behauptung, dass Angebot sei mit E-Mail vom 25.10.2018 an den Kläger versandt worden, ohne jegliche Einlassung zu dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt hinsichtlich des Zugangs der hier streitgegenständlichen Schreiben, sei aus Sicht der Kammer nicht ausreichend. Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt erscheint vielmehr aus den vorgenannten Gründen unvollständig. Die Beklagte habe weder bestritten, dass der Kläger das postalische Schreiben erst am 27.10.2018, sowie eine E-Mail datiert 28.10.2018 erhalten habe, noch sei sie sonst wie auf den Sachvortrag des Klägers hinsichtlich des von ihm behaupteten Zugangs des Angebotes eingegangen.



    Darüber hinaus genüge das dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2018 unterbreitete Angebot den Anforderungen des § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages nicht. Wegen der Einzelheiten werde auf das Urteil des LAG Köln im parallel geführten Verfahren, die hiesigen Streitpunkte mit identischem Sachverhalt betreffend, verwiesen (LAG Köln, Urteil vom 09.12.2020 - 3 Sa 530/20). Danach wäre auch bei fristgerechtem Zugang der hier streitgegenständlichen E-Mail und dem postalischen Schreiben kein ordnungsgemäßes Angebot erfolgt, so dass die Beklagte auch aus diesem Grund den Darlehensbetrag vom Kläger nicht zurückfordern könne.



    Der Anspruch sei nicht aufgrund von § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien ausgeschlossen. Die Regelung enthalte kein Anerkenntnis der Rückzahlungsschuld durch den Kläger. Denn die Parteien verwiesen für die Rückzahlungsplicht ausdrücklich auf den abgeschlossenen Darlehensvertrag. Es handele sich um eine rein deklaratorische Bestimmung, die keinen eigenen Regelungsinhalt aufweise.



    Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da es an dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehle. Aus dem mit Klageantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der seit Mai 2019 einbehaltenen Beträge ergebe sich bereits, dass der Beklagten nach den Regelungen des Darlehensvertrags die Voraussetzungen für die Rückzahlung des Darlehens nicht vorliegen. Die Beklagte sei verpflichtet, auf die Rückzahlung der Darlehenssumme zu verzichten. Es sei für den Anspruch des Klägers unerheblich, ob der Darlehensvertrag insgesamt unwirksam sei.



    Gegen das ihr am 26.04.2021 zugestellt Urteil hat die Beklagte am 26.05.2021 Berufung eingelegt und dies mit Schriftsatz vom 23.07.2021 - nach Verlängerung der Frist bis zum 26.07.2021 - begründet. Die Berufungsbegründungsschrift ist dem Kläger am 04.08.2021 zugestellt worden und er hat mit Schriftsatz vom 04.11.2021 - nach Verlängerung bis zum 04.11.2021 - erwidert und Anschlussberufung eingelegt.



    Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, dass sie dem Kläger mit der E-Mail ein ordnungsgemäßes Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags unterbreitet habe. Zum Zugang der E-Mail behauptet sie, nur eine E-Mail am 25.10.2018 versendet zu haben. Es sei keine E-Mail am 28.10.2018 versendet worden. Diese ergebe sich aus dem Postausgang des E-Mailkontos der Sachbearbeiterin. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die E-Mail nicht am 25.10.2018 beim Kläger eingegangen ist. Grundsätzlich werde zunächst das Originalschreiben ausgedruckt, unterzeichnet und eingescannt. Sodann werde am gleichen Tag eine E-Mail mit dem eingescannten Schreiben versendet und zusätzlich per Post zugeschickt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das E-Mailkonto des Klägers einem Systemfehler vorgelegen, er die E-Mail erst am 28.10.2018 abgerufen oder die E-Mail manipuliert habe. Bezüglich des ordnungsgemäßen Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ist sie der Auffassung, dass ein solches mit dem Schreiben vom 25.10.2018 übermittelt worden sei. Voraussetzung für ein Angebot nach dem Schulungsvertrag sei die Übernahme in ein Cockpit Arbeitsverhältnis. Nur die Übernahme solle angeboten werden, nicht ein konkreter Arbeitsvertrag. Für den Kläger als Empfänger sei klar gewesen, welche Art die Arbeitsleistung haben soll. Die Ausbildung sei darauf ausgerichtet, als Pilot tätig zu werden. Der Absender der E-Mail sei p @ gewesen. Der Beginn der Tätigkeit, der 01.01.2019 sei ebenfalls verdeutlicht worden. Die Vergütung ergebe sich aus den Tarifverträgen, auch dies sei dem Kläger bewusst gewesen. Da eine Befristung nicht erwähnt worden sei, habe sich aus den Umständen für den Kläger ergeben, dass es ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei. Bezüglich § 5 des Arbeitsvertrages ist die Beklagte der Meinung, dass dieser ein konstitutives Schuldanerkenntnis bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag dem Grunde nach darstelle. Zumindest sei § 5 des Arbeitsvertrages als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, was zum Ausschluss der Einwendungen führe. Bezüglich der Wirksamkeit des Darlehensvertrages in Zusammenhang mit dem Schulungsvertrag ist sie der Auffassung, dass der Kläger durch diese nicht unangemessen benachteiligt werde. Der Kläger habe eine werthaltige Ausbildung erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 24.11.2021 (Bl.567 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Anschlussberufung.



    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2021, Az. 6 Ca 5660/20, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.



    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung, für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgewiesen wird, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28.03.2021, Az.: 6 Ca 5660/20, festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 15.11.2010/17.12.2010 unwirksam ist.



    Die Beklagte beantragt,

    die Anschlussberufung zurückzuweisen.



    Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Zugang der E-Mail. Er behauptet nur eine E-Mail der Beklagten mit Datum 28.10.2018 erhalten zu haben. Zudem ist er der Auffassung, dass das Schreiben vom 25.10.2018 kein ordnungsgemäßes Angebot darstelle. Aus diesem lasse sich kein Rechtsbindungswille der Beklagten erkennen. Vielmehr ergebe sich der Hinweis auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages fünf Wochen vor Arbeitsbeginn. Es habe die Möglichkeit einer Befristung im Raum gestanden. Zudem beruft sich der Kläger auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes Köln 3 Sa 530/20 sowie des Arbeitsgerichts Frankfurt 19 Ca 967/20. Zum Empfängerhorizont trägt der Kläger vor, dass er zuvor auch als Ingenieur eingesetzt worden ist, auch dies sei möglich gewesen. Bezüglich § 5 des Arbeitsvertrages ist er der Auffassung, dass darin kein konstitutives Schuldanerkenntnis liege. Es lasse sich kein Wille erkennen, eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen. Zudem stelle § 5 des Arbeitsvertrages auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Bezüglich des Darlehensvertrages in Zusammenhang mit dem Schulungsvertrag ist er der Auffassung, dass der Feststellungsantrag zulässig sei. Er habe ein Interesse daran, die Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Ansonsten müsste er beim Abschluss von Kreditverträgen, die Belastung stets angeben. Zudem bestehe die Gefahr, dass sich die Beklagte auch in Zukunft auf den Darlehensvertrag berufe. Inhaltich ist er der Auffassung, dass der Darlehensvertrag in Zusammenhang mit dem Schulungsvertrag unwirksam sei. Einer Prüfung nach den Grundsätzen für allgemeine Geschäftsbedingungen hielten die Regelungen nicht stand. Er sei unangemessen benachteiligt worden. Die Beklagte könne einseitig die Unterbreitung des Angebotes eines Arbeitsvertrages in die Länge ziehen und ihn damit in unzulässiger Weise an sie binden. Wenn er das Angebot nicht annehme, sei er verpflichtet, 60.000,00 EUR zurückzuzahlen. Außerdem habe sich die Beklagte einen Änderungsvorbehalt vorbehalten. Zudem werde gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die Beklagte umgehe mit dem Konzept des Schulungs- und Darlehensvertrages die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsvereinbarungen und Kündigungsausschlüssen. Der Kläger nimmt Bezug auf die Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 02.07.2020, Az. 11 Sa 875/19. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 04.11.2021 (Bl.503 der Akte) Bezug genommen.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, nebst deren Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.



    Entscheidungsgründe



    I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 ZPO statthaft und frist- sowie formgerecht begründet worden.



    Die Änderung der Anschlussberufung zu einer bedingten Anschlussberufung ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 533 Nr. 1 ZPO zulässig.



    Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz unter anderem zulässig, wenn das Gericht dies für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.



    Eine Anschlussberufung kann, ebenso wie eine fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert oder geändert werden, soweit die Erweiterung durch die Rechtsmittelbegründung gedeckt wird (BAG, Urteil vom 25. März 2021 - 8 AZR 120/20 - Rn.55, juris). Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger seinen Antrag von einen unbedingten in einen innerprozessual bedingten Antrag umgestellt.



    Grundsätzlich kann, im Gegensatz zu einem Rechtsmittel, die Anschlussberufung unter einer innerprozessualen Bedingung eingelegt werden. Sie kann z.B. als unechter Hilfsantrag vom Erfolg mit dem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung des Prozessgegners abhängig gemacht werden (Schwab in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2021, § 64 ArbGG, Rn.197). Eine Änderung von einem Haupt- in einen Hilfsantrag ist möglich (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 - XI ZR 320/18 - NJW 2020, 3038, 3039; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 263 Rn.45; Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 263 Rn.2a; BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - NZA 2014, 787, 788 für die Revision). Jedenfalls sprechen prozessökonomischen Gründen für die Zulässigkeit der Antragsänderung. Der Sachverhalt wurde von beiden Parteien ausreichend vorgetragen, der Antrag wurde lediglich bedingt gestellt.



    II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Über die Anschlussberufung ist im Hinblick auf die innerprozessuale Bedingung nicht entschieden worden.



    1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 EUR netto nebst Zinsen. Die Beklagte hat von den Vergütungszahlungen des Klägers monatlich 500,00 EUR netto als "Ausbildungsdarlehen" einbehalten.



    Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung gemäß § 611a Abs. 2 BGB. Die Beklagte war nicht berechtigt, 500,00 EUR netto des Vergütungsanspruchs nicht auszuzahlen. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung gemäß § 387 BGB liegen nicht vor.



    Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB).



    Die Beklagte hat keinen Anspruch gegenüber dem Kläger auf Tilgung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 6 des Darlehensvertrages. Die Beklagte ist verpflichtet, gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten.



    Nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags wird die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird.



    Eine Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis ist dem Kläger nicht innerhalb der Frist angeboten worden. Die Beklagte hat die Frist des § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags nicht gewahrt. Zudem stellt das Schreiben vom 25.10.2018 kein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages im Sinne von § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages dar.



    a. Das Schreiben vom 25.10.2018 hat der Kläger am 27.10.2018 per Post erhalten. Der Zugang per Post hat die Frist nicht gewahrt. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.



    b. Die Beklagte behauptet, dass Schreiben als Anhang einer E-Mail am 25.10.2018 an die E-Mailadresse des Klägers versendet zu haben. Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, die in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Der nach § 130 BGB maßgebliche Zugang liegt dann vor, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann (LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 23. September 2021 - 2 Sa 179/21 - Rn.42, juris; BAG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - BAGE 167, 102-121, Rn.34).



    Zur Darlegungs- und Beweislast des Zugangs einer E-Mail werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.



    aa. Einerseits wird vertreten, dass dem Absender einer E-Mail der Beweis des ersten Anscheins dahingehend zur Seite stehe, dass die von ihm versandte E-Mail beim Empfänger eingegangen ist, wenn nicht eine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist. Dies gelte auch dann, wenn die Nachricht möglicherweise in einen Spamfilter gelangt ist. Eingegangen sei eine E-Mail beim Empfänger einer Willenserklärung, wenn sie auf dem Server des Empfängers oder seines Providers abrufbar gespeichert ist (AG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2008 - 30 C 730/08-25 - MMR 2009, 507, 507).



    bb. Andererseits wird vertreten, dass der Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB vom Versender darzulegen und zu beweisen sei. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2018 - 2 Sa 403/18 - Rn.39, juris; Arnold in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 130 BGB, Rn.33). Dies gelte auch für ein Sendeprotokoll (MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 130 Rn.47).



    cc. Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 130 BGB muss die abgegebene Willenserklärung unter Abwesenden dem Empfänger zugehen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass dieser nach allgemeinen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. Nach dem Versenden einer E-Mail wird die Nachricht auf einem Server eingehen. Dies ist jedoch nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Das Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, vorzubeugen. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13 - Rn.11, juris).



    Die Beklagte hat den Zugang der E-Mail nebst Anlagen nicht dargelegt. Sie hat die routinemäßigen Abläufe beschrieben und behauptet, dass eine E-Mail versendet worden sein soll. Dies ist nach der Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend.



    dd. Dass die E-Mail nicht zugegangen sein soll, hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Dies ist nicht zulässig.



    Voraussetzung einer zulässigen Erklärung mit Nichtwissen ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 02.07.2009 - III ZZR 333/08 - NJW-RR 2009, 1666 1666; BeckOK ZPO/von Selle, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 138 Rn.23; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 138 Rn.7).



    Die Beklagte hat den Zugang der E-Mail weder dargelegt, noch Beweis angeboten. Daher ist von einem Zugang des Schreibens am 27.10.2018 auszugehen.



    ee. Mangels Angebot zur Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis hat die Beklagte gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten.



    c. Das Schreiben vom 25.10.2018 stellt kein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages dar. Gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages ist es erforderlich "die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis" anzubieten. Damit ist von den Vertragsparteien die Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gemeint.



    aa. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände sind einzubeziehen, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.



    Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderen Interpretation vor. Er setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 - Rn.19, juris).



    bb. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages dahingehend auszulegen, dass "die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten" als Angebot zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist. Bereits nach dem Wortlaut ist ein Cockpit-Arbeitsverhältnis anzubieten. Allein aus der Formulierung "Übernahme" in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis könnte geschlossen werden, dass die Beklagte den Abschluss eines Arbeitsvertrages noch nicht anbieten muss. Allerdings ist die Ausbildung des Klägers darauf ausgerichtet, dass er bei der Beklagten eine Tätigkeit als Pilot ausüben soll. Dies gilt auch nach Vortrag der Beklagten. Die finanzielle Beteiligung des Klägers an den Kosten der Ausbildung als Pilot setzt voraus, dass der Kläger Einnahmen erzielt. Das alleinige in Aussichtstellen eines Arbeitsverhältnisses, mit dem der Kläger Einnahmen generieren könnte, reicht für eine Rückzahlung nicht aus. Daher kann § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages, um ein vernünftiges und interessengerechtes Ergebnis zu erzielen, nur so ausgelegt werden, dass ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages von den Vertragspartnern gemeint ist.



    cc. Das Schreiben vom 25.10.20218 erfüllt die Anforderungen eines Angebots im Sinne von § 145 BGB nicht. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln - 3 Sa 530/20 an.



    Die Beklagte übermittelte dem Kläger in dem von der 3. Kammer zu entscheidenden Fall Schreiben mit folgenden Inhalten. Eine E-Mail mit dem Wortlaut:



    In dem angehängten Schreiben hieß es unter anderem:



    Ein Angebot nach § 145 BGB muss hinreichend bestimmt sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann. Diesen Anforderungen genügen die vorgenannte E-Mail bzw. das inhaltsgleiche spätere Schreiben nicht. Die Beklagte bietet dem Kläger "einen Arbeitsplatz bei der ...." an und teilt ihm ergänzend mit, dass seine Einstellung zum 01.01.2019 erfolge und der Stationierungsort M sein werde. Dieses "Vertragsangebot" kann nicht mit einem einfachen "Ja" angenommen werden, denn es fehlen außer dem Vertragsbeginn und der örtlichen Fixierung sämtliche unverzichtbaren näheren inhaltlichen Vertragsbedingungen.



    Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten auf die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung ihrer Willenserklärung nichts. Dabei ist es durchaus zutreffend, dass der Antrag vom Empfängerhorizont aus zu beurteilen ist, und es kann mit der Beklagten unterstellt werden, dass bei der Auslegung etwaiges Sonderwissen des Empfängers zu berücksichtigen ist. Dementsprechend mag für den Kläger nahegelegen haben, dass es sich bei dem Arbeitsplatzangebot um einen Arbeitsplatz als Flugzeugführer gehandelt hat. Unklar bleiben aber in jedem Fall die konkreten Arbeitsbedingungen. Hierzu enthält das "Angebot" der Beklagten keine einzige Angabe. Im Gegenteil weist sie vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass es noch einen ausformulierten schriftlichen Arbeitsvertrag geben werde und dieser dem Kläger später ausgehändigt werde. Eine solche pauschale Bezugnahme auf einen noch nicht existierenden, zukünftig noch zu erstellenden schriftlichen Arbeitsvertrag stellt kein hinreichend bestimmtes Angebot im gesetzlichen Sinne dar.



    Eine hinreichende Bestimmtheit des Vertragsangebots der Beklagten folgt auch nicht aus einer Bezugnahme auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Eine solche Bezugnahme lässt sich dem vorgenannten "Angebot" der Beklagten nicht entnehmen. So kann allein aus der E-Mail-Adresse p @ .de nicht hinreichend sicher geschlussfolgert werden, dass sich das Arbeitsverhältnis des Klägers nach bestimmten tarifvertraglichen Regelungen richten soll. Dabei kann unterstellt werden, dass dem Kläger aus der E-Mail-Anschrift deutlich geworden ist, dass es sich um eine beabsichtigte Einstellung als Pilot handelt. Dass und welche Tarifverträge anwendbar sein sollen, bleibt völlig unklar. Dies gilt sogar, wenn man unterstellt, dass die Beklagte Flugzeugführer zu tariflichen Bedingungen beschäftigt (was in dieser Form nicht einmal vorgetragen ist) und dass dies dem Kläger bekannt gewesen sein sollte. Nach dem Inhalt der vorgenannten E-Mail bzw. des gleichlautenden Schreibens wäre es ihr unbenommen geblieben, bei der Einstellung des Klägers andere Vertragsbedingungen zugrunde zu legen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2020 - 3 Sa 530/20 - Rn.21 - 23, juris). Allein aus Umstand, keine Befristung zu erwähnen, kann nicht gefolgert werden, dass es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handeln wird.



    c. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegenüber dem Kläger auf Rückzahlung des Darlehens gemäß Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 23.11.2018. Die Regelung stellt weder ein konstitutives noch ein deklaratorischen Schuldanerkenntnis dar.



    Nach Ziffer 5 des Arbeitsvertrages gelten bezüglich der Rückzahlung des Herrn H gewährten Darlehens die Regelungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages. Sollte Herr H nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich erklärt haben, für welches Tilgungsmodell er sich entscheidet, gilt automatisch die zweite Alternative der angebotenen Tilgungsmöglichkeiten.



    aa. In der Formulierung ist kein Schuldanerkenntnis zu erkennen.



    Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung, eine Schuld solle selbstständig und losgelöst vom eigentlichen Schuldgrund als abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB oder als konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abgegeben werden, ist im Wege einer Auslegung gemäß den §§ 157, 133 BGB zu ermitteln, ob eine solche selbstständige Verpflichtung begründet werden sollte. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und des Empfängerhorizonts ist zu klären, ob ein rechtsgeschäftlicher Wille des Erklärenden gegeben ist, die mit dem selbstständigen Schuldversprechen oder konstitutiven Schuldanerkenntnis übernommene, inhaltlich näher bestimmte Schuld, ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund, gegen sich gelten zu lassen (LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 29. Januar 2021 - 1 Sa 954/20 - Rn.53, juris).



    (1). Ein selbstständig verpflichtendes (konstitutives) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Parteien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen. Ebenso wie das abstrakte Schuldversprechen setzt das abstrakte Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt. Dies ist, ausgehend vom Wortlaut der Erklärung, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln.



    (2). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das seine Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) hat, ist demgegenüber ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen. Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (BAG, Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 25 - 26, juris).



    bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt weder ein abstraktes noch ein konstitutives Schuldanerkenntnis vor.



    (1). Allein der Verweis auf die Geltung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages bezüglich der Rückzahlung des Klägers und deren Regelungen lässt nicht erkennen, dass mit Ziffer 5 des Arbeitsvertrages eine neue Schuld begründet werden soll.



    (2). Ziffer 5 des Arbeitsvertrages lässt nicht erkennen, dass der Kläger und die Beklagte eine Schuld ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und diese endgültig festlegen wollen. Es wird lediglich auf den Darlehensvertrag verwiesen. Einen Streit oder eine Ungewissheit über den Darlehensvertrag zum Zeitpunkt des Abschluss des Arbeitsvertrags hat die Beklagte auch nicht dargelegt.



    Es handelt sich in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages um eine rein deklaratorische Bezugnahme auf die Geltung des abgeschlossenen Darlehensvertrages (so auch LAG Köln, Urteil vom 09. Dezember 2020 - 3 Sa 530/20; Hessisches LAG, Urteil vom 02.07.2020 - 11 Sa 875/19).



    2. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Beklagte gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten. Wegen der Begründung wird auf Ziffer 1 verwiesen.



    3. Über den Feststellungsantrag hat die Kammer im Hinblick auf die bedingte Anschlussberufung nicht entscheiden müssen.



    III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO. Über die innerprozessual bedingte Anschlussberufung wurde nicht entschieden, sie hatte keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung.



    Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

    Vorschriften