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  • · Fachbeitrag · Ausbildungskosten

    Unangemessene Nachteile bei Kostenbeteiligung eines Flugschülers an der Pilotenausbildung

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | ArbG und ArbN können wirksame Vereinbarungen über die Beteiligung an den Kosten einer vom ArbG finanzierten Ausbildung schließen. Diese benachteiligen den ArbN nicht generell unangemessen. Dies gilt auch für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung zum Gegenstand haben. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines ArbG-Darlehens zur Finanzierung der Pilotenausbildung des ArbN. Dieser ist beim ArbG als Flugzeugführer beschäftigt. Seine Grundschulung hatte er aufgrund eines Schulungs- und Darlehensvertrags begonnen, der auch Regelungen zu Kostenbeteiligungen des ArbN enthält.

     

    Danach trägt der ArbN einen Eigenanteil von 60.000 EUR. Dieser wird ihm darlehensweise überlassen. Er ist zur ratierlichen Rückzahlung per Verrechnung mit den späteren Gehaltszahlungen fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden vom ArbG getragen. Anschließend werden dem ArbN nach dem erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung weitere Schulungen für Pilotenlizenzen und Flugzeugtypen angeboten, sofern ein entsprechender Bedarf beim ArbG vorliegt. Wird dem ArbN aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, verzichtet der ArbG auf die Rückzahlung des Darlehens.