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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigung wegen Schlechtleistung nur mit Nachweis möglich

    | Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Minder- bzw. Schlechtleistung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die Schlechtleistung nachweisen kann (Arbeitsgericht [AG] Siegburg, Urteil vom 25.08.2017, Az. 3 Ca 1305/17 ). Das Urteil ist auch für die Physiotherapiepraxis relevant. |

     

    Voraussetzungen, deren Vorliegen Sie als Arbeitgeber beweisen müssen, sind u. a. vorwerfbare Pflichtverletzung, Abmahnung und Unterschreiten des Leistungsniveaus vergleichbarer Arbeitnehmer (Referenzgröße). Das AG Siegburg, das mit seinem Urteil auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt (Urteil vom 03.06.2004, Az. 2 AZR 386/03), verlangt auch, dass für einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquoten vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt werden. Als Richtwert gilt, wenn das Leistungsniveau um 30 Prozent unter dem vergleichbarer Arbeitnehmer liegt.

     

    PRAXISHINWEIS | Gerade bei Gesundheitsdienstleistungen werden Sie einem Mitarbeiter wegen Schlechtleistung nur mithilfe eines peniblen Nachweises kündigen können. In der Physiotherapiepraxis können Sie die Unterschreitung des Leistungsniveaus z. B. anhand einer „Beschwerdeliste“ bzw. „Vorfallliste“ nachweisen. Wenn sich z. B. Patienten wiederholt beschweren, weil der Mitarbeiter die angegebenen Therapiezeiten eigenmächtig verkürzt, ist ein Kündigungsgrund gegeben.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 2 | ID 44897137