· Nachricht · Erbrecht
Ausschlagung eines Erbes kann nachträglich angefochten werden
| Grundsätzlich können Erben eine Erbschaft ausschlagen, etwa, wenn das Erbe überschuldet oder stark sanierungsbedürftig ist ( PP 02/2017, Seite 15 ff.). Wer aber im Irrtum, das Antreten der Erbschaft bedeute einen finanziellen Verlust, das Erbe zunächst ausschlägt und seinen Irrtum später erkennt, kann die Ausschlagung nachträglich anfechten (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.07.2024, Az. 21 W 146/23 ). |
Eine Erbin hatte das Erbe ihrer verstorbenen Mutter zunächst ausgeschlagen. Da ihre Mutter alkoholkrank war, hatte die Erbin keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt, seitdem sie 11 Jahr alt war. Von der Polizei hatte sie erfahren, dass ihre Mutter in einer unaufgeräumten Wohnung im Bahnhofsviertel aufgefunden worden sei. Daraus schloss sie, dass die Mutter über kein Vermögen verfüge und schlug das Erbe aus. Der Nachlasspfleger informierte die Erbin, dass auf dem Konto eine hohe fünfstellige Geldsumme vorhanden sei. Das Nachlassgericht akzeptierte die Anfechtung der Ausschlagung zunächst nicht. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Durch die Auskunft der Polizei habe die Erbin eine naheliegende Auskunftsmöglichkeit genutzt, sich über die Zusammensetzung des Erbes zu informieren. Insbesondere aber von dem hohen Bankguthaben habe sie nichts gewusst. Das Gericht ging davon aus, dass die Tochter aufgrund einer Fehlvorstellung und nicht rein spekulativ entschieden habe und sah die Anfechtung als wirksam an.
Weiterführender Hinweis
- Warum und wie ist eine Erbschaft auszuschlagen? (PP 02/2017, Seite 15 ff.)