04.12.2017 · Fachbeitrag ·
Gesetzgebung
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt auch für Angestellte in der Physiotherapiepraxis bestimmte Beschäftigungsverbote vor und schützt sie vor Kündigung (PP 06/2017, Seite 18). Zum 01.01.2018 werden mehrere Änderungen in Kraft treten. Zwei Änderungen, die seit Ende Mai 2017 schon gelten, betreffen das Beschäftigungsverbot nach der Geburt eines behinderten Kindes sowie den Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt.
01.12.2017 · Fachbeitrag ·
Datenschutz
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schafft innerhalb der EU einen einheitlichen Rechtsrahmen im Datenschutz. Betroffen sind alle Unternehmen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten – also auch Ihre ...
30.11.2017 · Fachbeitrag ·
Kündigungsschutz
Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn für den Betrieb zum Zeitpunkt der Kündigung kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bestand. So entschied jüngst das ...
23.11.2017 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, weil er in einer privaten WhatsApp-Gruppe rassistische Inhalte verbreitet, ist diese Kündigung unzulässig (Arbeitsgericht [AG] Mainz, Urteil vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17).
22.11.2017 · Nachricht ·
Umsatzsteuer
Besonders qualifizierte Heileurythmisten können zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung (IV) mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB (Sozialgesetzbuch) V zugelassen werden.
08.11.2017 · Nachricht ·
Sozialrecht
Wenn ein qualifizierter Podologe eine medizinisch notwendige Nagelspangenbehandlung durchführt, die kein Arzt durchführen will, muss die Krankenkasse die Kosten dafür tragen (Landessozialgericht [LSG] ...
06.11.2017 · Fachbeitrag ·
Schweigepflicht
Kurz vor Ende der Legislaturperiode hat der Bundesrat die Neufassung des § 203 StGB gebilligt. Diese Vorschrift schränkt die Strafbarkeit von Berufsgeheimnisträgern – also auch Physiotherapeuten – ein, wenn diese geschützte Informationen an externe Personen (z. B. IT-Dienstleister) weitergeben, soweit dies für deren Arbeit erforderlich ist (PP 10/2017, Seite 18). Allerdings knüpft § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB die Informationsweitergabe für Sie als Auftraggeber an strenge Auflagen bzgl. Auswahl und ...