· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
FG Münster lehnt steuerliche Absetzung der Kosten für Rückentraining ab ‒ nun entscheidet der BFH
| Sind Aufwendungen für ein Ortho-Training, für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises als außergewöhnliche Belastungen absetzbar? Mit dieser Frage muss sich der Bundesfinanzhof in einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerzahlers befassen (Az. VI B 12/22). |
Das Finanzgericht (FG) Münster hat in der Vorinstanz die Aufwendungen mangels entsprechender ärztlicher Verordnungen nicht anerkannt (Urteil vom 17.01.2022, Az. 9 K 1471/20 E, Abruf-Nr. 228066). Die Argumente des Steuerzahlers ließ es nicht gelten. Der Steuerzahler hatte erklärt,
- bei den Kosten für Medikamente handele es sich auch ohne Vorliegen entsprechender ärztlicher Verordnungen um ständig erforderliche Einkäufe, die nicht nur gelegentlich ‒ und damit zwangsläufig ‒ seien und
- die Aufwendungen für das „Ortho-Training“ seien ebenfalls zwangsläufig, dies ergebe sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Gutachten sowie aus der amtsärztlichen Bescheinigung.
Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 2 | ID 48117338