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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Aktuelles BFH-Urteil: Gewerbesteuer droht bald auch Physiotherapeuten

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Niedergelassene Physiotherapeuten gelten steuerlich als Freiberufler und sind von der Gewerbesteuer befreit. Nachdem durch das viel diskutierte Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 13. Februar 2014 (Az. L 5 R 1180/13) die Möglichkeit der freien Mitarbeit für Physiotherapeuten bereits eingeschränkt wurde, droht allen Praxisinhabern mit angestellten Kollegen - nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) a- nun auch noch die Gewerbesteuer. Der nachfolgende Beitrag zeigt, worauf Sie achten müssen. |

    Das Urteil des BFH

    Im Steuerrecht gilt derjenige Therapeut als Freiberufler, der seine Arbeit in Eigenverantwortung leistet. Zwar ist die Mithilfe von Fachpersonal erlaubt, der Praxisinhaber muss aber immer die Zügel in der Hand halten. Anfang Januar 2015 wurden nun die Urteilsgründe eines aktuellen BFH-Urteils öffentlich gemacht. Im Urteil geht es um die Frage, wann Sie als Physiotherapeut soviel Verantwortung an angestellte Kollegen abgegeben haben, dass Sie Ihre Freiberuflichkeit verlieren (Urteil vom 16.7.2014 , Az. VIII R 41/12). Im Urteilsfall hatten die Kläger jeden Patienten vorab untersucht, Behandlungsmethoden vorgegeben und problematische Fälle ausschließlich selbst behandelt. Die Angestellten hatten nur ausführende Funktion.

     

    Die Richter machten Ihre Entscheidung daran fest, ob Praxisinhaber „durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals - patientenbezogen - Einfluss nehmen“. Tun sie das nicht, arbeiten sie aus Patientensicht nicht mehr eigenverantwortlich und werden vom Freiberufler zum Gewerbetreibenden. Die sehr interpretationsfähige Forderung an Sie als Arbeitgeber lautet: Ihre Kontrolle und Ihre Anweisungen müssen „maßgeblich“ und „patientenbezogen“ sein.

    Finanzbehörden könnten Urteil streng auslegen

    Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung das Urteil bald aufgreift und daraus einen strengen Maßstab für die Frage ableitet, wann ein Physiotherapeut gewerblich tätig wird. Denn der Leitsatz des Urteils liest sich so, als müssten Sie alle Patienten vorab selbst in Augenschein nehmen, bevor Ihr Mitarbeiter sie behandelt. Das ist natürlich überzogen und die Richter schreiben selbst, dass es nicht sein kann, dass alle Heilberufler bei Anstellung von Fachpersonal in die Gewerblichkeit gedrängt werden. Leider bleibt aber offen, wo die Grenze der Kontrolle zu ziehen ist. Und aufgrund dieser Rechtsprechung wird die Gewerblichkeit von Physiotherapeuten weiter in den Fokus von Betriebsprüfungen rücken. Die Folgen könnten sein: Gewerbesteuerpflicht des Praxisgewinns, eventuelle Kürzung dieser Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer und Bilanzierungspflicht für größere Praxen.

     

    MERKE | Gemäß § 35 Einkommensteuergesetz wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuerzahlung beim Praxisinhaber auf die anteilige Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet. Eine Mehrsteuer entsteht daher vor allem für Praxen in größeren Städten, weil dort meist höhere Gewerbesteuern anfallen, als bei der Einkommensteuer wieder gekürzt werden. Auch können andere Verluste dazu führen, dass keine Einkommensteuer mehr entsteht und die Kürzung ins Leere läuft.

     

    Maßnahmen für die Praxis

    Folgende Maßnahmen sollten Sie ergreifen, um ihr persönliches Risiko aus dem BFH-Urteil abschätzen und gegebenenfalls minimieren zu können:

    • Prüfung Sie ihren Dienstplan: Arbeiten angestellte Kollegen zeitweise alleine in der Praxis oder einer Zweigpraxis? Falls ja, prüfen Sie, ob Sie das vermeiden können.

     

    • Dokumentieren Sie Ihre Mitwirkung: Wenn Sie Patienten vorab begutachten oder die Arbeit Ihres Angestellten kontrollieren, sollte sich das in der Patientenakte widerspiegeln.

     

    • Organisieren Sie sich anders: Dem Urteil zufolge kommt es nicht darauf an, dass Sie jede Behandlung selbst durchführen, sondern darauf, dass Sie die wesentliche Entscheidung treffen. Versuchen Sie, sofern möglich, Ihre Mitwirkung bei der Behandlung hierauf zu konzentrieren.

     

    • Holen Sie professionellen Rat ein: Wenn Sie aus der neuen Entscheidung ableiten, dass für Sie ein Gewerbesteuerrisiko besteht, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Er kann Ihr individuelles Steuerrisiko ermitteln.

     

    FAZIT | Die angesprochene Entscheidung wird sicher weitere Urteile nach sich ziehen, in denen die Grenze zulässiger Delegation weiter präzisiert werden wird. Dabei wird bezüglich des Behandlungs- und Entscheidungsspielraums auch zwischen Therapiemaßnahmen nach ärztlicher Verordung und frei ausgeübter Präventionsarbeit unterschieden werden müssen. Bis das Thema ausgefochten ist, ist jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zunehmend wahrscheinlich. Prüfen Sie daher, ob Sie durch geringfügige Änderungen in Dokumentation und Organisation dem Problem begegnen können.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Hohe Anzahl fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte spricht für Gewerbebetrieb (PP 08/2011, Seite 19)
    • Aktuelles Urteil besiegelt das faktische Ende des „freien Mitarbeiters“ in der Heilmittelpraxis (PP 04/2014, Seite 3)
    • Freie Mitarbeiter: Vorsicht vor unsicheren Ratschlägen! (PP 05/2014, Seite 1)
    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 17 | ID 43194506