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· Nachricht · Höherer Erstattungsanspruch für Beihilfe

Schwellenwertüberschreitungen waren beihilfefähig

| Das Verwaltungsgericht Köln hat am 18. März 2013 (Az. 19 K 6612/11 ) entschieden, dass die Überschreitung des Schwellenwertes beihilfefähig war, weil die Begründungen des Zahnarztes ausreichend waren. |

 

Beim Anlegen von Spanngummi habe ein besonderer Aufwand vorgelegen, weil vier Zähne gleichzeitig hätten trockengelegt werden müssen. Bei der Versorgung der Zähne 47 und 46 seien die Schwellenwertüberschreitungen mit der Begründung „Schwerzugänglicher Zahn“ ebenfalls ausreichend mit individuellen praxisbezogenen Besonderheiten begründet.

 

Unbegründet sei dagegen die Schwellenwertüberschreitung für die Versorgung des Zahnes 45 („Zeitlicher Mehraufwand durch spezielle Präparationsformen“). Dies genüge nicht dem Begründungserfordernis des § 10 Abs. 3 GOZ. Der Hinweis auf die Anwendung besonderer Behandlungstechniken stelle grundsätzlich „keine patientenbezogene Besonderheit“ dar.

Quelle: ID 39878080