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· Nachricht · PKV-Verband: GOZ-Kommentar erheblich ergänzt

Zur Analogberechnung einer adhäsiven Aufbaufüllung

| Nicht nur die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) oder die Landeszahnärztekammern interpretieren die GOZ; auch die Kostenerstatter tun das. Jetzt liegt aktuell der PKV-Kommentar vor, der die Auffassung des PKV-Verbandes zu bestimmten Gebührenziffern enthält. Das sagt er zur Analogberechnung einer adhäsiven Aufbaufüllung. |

 

PKV-Verband: „Der dentinadhäsive Aufbau entspricht nicht der dentinadhäsiven Füllung und ist daher auch nicht analog oder wie die dentinadhäsive Füllung nach GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 abrechnungsfähig ... Sofern die Kavitätenversorgung mit Aufbaumaterial unter Berücksichtigung der Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten tatsächlich aufwendiger gestaltet werden soll (mehrfach geschichteter Aufbau), kann der höhere Aufwand entsprechend § 5 GOZ über einen erhöhten Steigerungssatz berücksichtigt werden.

 

Dazu die Stellungnahme der BZÄK: „Wird der Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.“

 

  • Beispiel
Zahn
Geb.-Nr.
Leistung
Faktor
Betrag

46

2100a

Interimsfüllung, gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entspr. Kompositfüllung, dreiflächig

2,3

83,05 Euro

 

PRAXISHINWEIS | Für die Versorgung von Zähnen mit Füllungen, die nicht definitiv gelegt werden, aber auch nicht unmittelbar zur Vorbereitung des Zahns zur Aufnahme einer Krone dienen, enthält die GOZ eine Regelungslücke. Solche expektativen Füllungen werden mit Approximalkontakten bzw. einer Kauflächenmorphologie ausgestattet. Sie sind als Interimsfüllungen gestaltet, die zum Beispiel zur Abklärung eines Therapieerfolges nach einer indirekten oder direkten Überkappung oder nach einer endodontischen Behandlung die Kaufunktion erhalten sollen. Die Analogberechnung erfolgt in diesen Fällen nicht deshalb, weil sie adhäsiv befestigt werden, sondern weil „Interimsfüllungen“ nicht in die GOZ aufgenommen wurden.

 
Quelle: ID 37944330