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· Nachricht · Privatliquidation

BZÄK-Kommentar zur GOZ erneut geändert - die wichtigsten Neuerungen

| Am 13. August 2013 hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die inzwischen sechste Aktualisierung ihres Kommentars zur GOZ veröffentlicht. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über einige wichtige Änderungen gegenüber der letzten Auflage. |

 

§ 9 GOZ „Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen“

Die BZÄK beschreibt nun ausführlicher, warum eine möglichst genaue Kostenplanung im Vorfeld der Behandlung notwendig ist und wie mit absehbaren Überschreitungen des geplanten Honorars umzugehen ist. Danach ist der Zahnarzt trotz des unverbindlichen Charakters eines Kostenvoranschlages verpflichtet, das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln.

 

Gibt es patienten- oder verfahrensbezogene Gründe für das Überschreiten des 2,3-fachen Steigerungssatzes, die dem Zahnarzt zum Zeitpunkt der Erstellung des Heil- und Kostenplanes bekannt sind, muss er diese bei der Bemessung der vorhergesagten Gebühren berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Planung und eine damit verbundene wesentliche Veränderung des Vergütungsanspruchs ist dem Patienten umgehend mitzuteilen.

 

GOZ -Nr. 0065 „Optisch-elektronische Abformung …“

In der Kommentierung der BZÄK wird ergänzt, dass die GOZ-Nr. 0065 neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen enthält, zusätzlich berechnet werden darf. Konventionelle Abformungen im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den GOZ-Nrn. 5170, 5180 und 5190. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der Nr. 0065 für denselben Kiefer ist nicht statthaft.

 

GOZ-Nrn. 1000, 1010, 1020, 1030, 4000, 4005

Bei allen Leistungen, deren Abrechnungshäufigkeit auf die Jahresfrist abstellt, wurde klargestellt, dass der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der entsprechenden Gebührenposition erneut (x-mal) berechnungsfähig ist, an dem Tag des Jahres beginnt, der zahlenmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer erneut berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.

 

GOZ-Nrn. 2180, 2195

Zum Schraubenaufbau/Glasfaserstift bzw. dem plastischen Aufbau wird ergänzt, dass der kanalverankerte Kronenkernaufbau mit diesen beiden Gebührenpositionen nicht abgebildet ist und entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird.

 

GOZ-Nr. 3050 GOZ (Stillung einer übermäßigen Blutung …)

Zu diversen chirurgischen Leistungen wird in der neuen Kommentierung der BZÄK ausgeführt, dass die GOZ-Nr. 3050 dann zusätzlich berechnungsfähig ist, wenn die Stillung einer übermäßigen Blutung erfolgt, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert. Bislang lautete die Kommentierung, dass die Blutung an anderer Stelle oder in separater Sitzung erfolgen müsse. Das entfällt.

 

GOZ-Nrn. 3130, 3190, 3200

Bei den Leistungen für Hemisektion/Teilextraktion und Zystektomien ergänzt die BZÄK die Liste der zusätzlich berechenbaren Leistungen wie folgt:

  • Auffüllen parodontaler Defekte an der/den verbliebenen Wurzel/n nach der GOZ-Nr. 4110,
  • Auffüllen der Extraktionsalveole mit autologem Knochen nach der GOZ-Nr. 9090,
  • Auffüllen der Extraktionsalveole mit Knochenersatzmaterial gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ,
  • Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet nach der GOZ-Nr. 9140.

 

GOZ-Nr. 3190 (Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion)

Die BZÄK differenziert nun bezüglich des Auffüllens der bei der Zystenoperation/WSR entstehenden Defekte bezüglich der Größe:

 

  • Das Auffüllen eines die Größe einer Zahnregion nicht übersteigenden Knochendefekts nach Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion ist mit der GOZ-Nr. 4110 zu berechnen, da es sich um einen parodontalen Defekt handelt.

 

  • Das Auffüllen eines Knochendefekts nach Zystektomie und Osteotomie des beteiligten Zahnes oder eines Knochendefekts, der die Größe einer Zahnregion übersteigt, ist bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet mit der GOZ-Nr. 9090 und/oder bei der Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die GOZ-Nr. 4110 kann im letzteren Fall nicht berechnet werden, da kein parodontaler, sondern ein Defekt des Alveolarknochens bzw. Kieferkörpers vorliegt.

 

  • Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der GOZ-Nr. 9140 zu berechnen.

 

In diesem Zusammenhang wird auf den neuen, sehr ausführlichen Wortlaut der Kommentierung zur GOZ-Nr. 4110 verwiesen.

 

GOZ-Nr. 4025 (Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn)

Der Wortlaut der Kommentierung wurde neu gefasst: Die GOZ-Nr. 4025 ist berechnungsfähig, wenn an einem Parodontium unterhalb des Zahnfleischsaums ein lokal wirksames Antibiotikum oder ein Chlorhexidindigluconatpräparat in unterschiedlichen Darreichungsformen eingebracht wird.

 

Die Leistung ist je Zahn und Sitzung einmal berechnungsfähig. Sie kann im Zusammenhang mit einer mechanischen Reinigung der subgingivalen Oberflächen zur Anwendung kommen. Das eingebrachte Medikament wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

Weiter ist zu beachten:

 

  • Wird ein antibakteriell wirksames Medikament subgingival an einem Implantat eingebracht, ist eine analoge Bewertung erforderlich.

 

  • Die einfache Spülung von Zahnfleischtaschen mit antibakteriellen Lösungen erfüllt den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 4025 nicht, sondern ist nach der Nr. 4020 zu berechnen.

 

  • Die subgingivale Instillation eines Kortisonpräparats entspricht nicht dieser Gebührennummer, sondern ebenfalls der GOZ-Nr. 4020, da es nicht antibakteriell, sondern antiphlogistisch wirksam ist.

 

GOZ-Nr. 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium)

Zur Berechnung von Leistungen im Sinne von Gingivektomie bzw. Gingivoplastik an einem Implantat wird klargestellt, dass die GOZ-Nr. 4080 nicht herangezogen werden kann, weil kein Parodontium vorliegt. Gegebenenfalls ist nach den GOZ-Nrn. 3070 bzw. 3080 abzurechnen, je nach Umfang.

 

GOZ-Nr. 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium)

Der neue Kommentar ergänzt zu der Leistung nach GOZ-Nr. 4100, dass Zahnreinigungsmaßnahmen bzw. Kontrollen nach Zahnreinigung nach den GOZ-Nrn. 4050, 4055 oder 4060 in derselben Sitzung am selben Zahn nicht berechnet werden können.

 

Eine geschlossene PAR-Therapie und/oder gingivoplastische Maßnahmen nach den GOZ-Nrn. 4070, 4075 und/oder 4080 können in derselben Sitzung am selben Zahn ebenfalls nicht berechnet werden.

 

GOZ-Nr. 4120 (Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens …)

Zur GOZ-Nr. 4120 wird einerseits die Unterscheidung zu den Lappenoperationen bzw. zu Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastiken neu beschrieben, andererseits werden die leistungsbezogenen Voraussetzungen für die Berechnungsfähigkeit definiert. Demnach ist die GOZ-Nr. 4120 zum Beispiel dann berechnungsfähig, wenn im Zusammenhang mit einer offenen parodontalchirurgischen Behandlung der vorhandene Schleimhautlappen nicht nur als Zugangslappen dient und wieder reponiert wird, sondern apikal, koronal oder lateral verlagert wird.

 

GOZ-Nr. 4133 (Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe …)

Hierzu werden weite Teile der Kommentierung neu gefasst: Die Gebührennummer beschreibt die Transplantation körpereigenen Bindegewebes in einen Zahnzwischenraum. Dabei wird Bindegewebe an anderer Stelle entnommen und zum Beispiel mittels Envelope-Technik eingebracht. … Die Transplantation von Bindegewebe an einen anderen Zielort als einen Zahnzwischenraum - zum Beispiel in einen zahnlosen Bereich - ist analog zu berechnen.

 

Für die Transplantation von Schleimhaut trifft die GOZ-Nr. 4133 nicht zu.

 

Die Implantation eines alloplastischen „collagen patch“ wird von dieser Gebührennummer ebenfalls nicht erfasst, sondern unabhängig vom Zielort mit der GOÄ-Nr. 2442 berechnet.

 

GOZ-Nr. 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel)

Die BZÄK stellt klar, dass die Bracketumfeld-Versiegelung neben der GOZ-Nr. 6100 separat als Glattflächenversiegelung (GOZ-Nr. 2000) berechnet werden kann.

 

GOZ-Nr. 7070 (Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik …)

Die alte Formulierung, wonach diese Leistung auch als Retentionsmaßnahme nach Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung erfolgen könnte, wurde gestrichen.

 

GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)

Zum Leistungsinhalt und zur Abgrenzung zu den nach GOÄ abzurechnenden Maßnahmen wird nun wie folgt ausgeführt:

 

  • Die GOZ-Nr. 9100 umfasst augmentative Maßnahmen größeren Umfanges am Alveolarfortsatz sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung, die eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes bewirken. …

 

  • Da die GOZ-Nr. 9100 den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen bzw. Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die GOÄ-Nr. 2442 für eine Weichteilunterfütterung in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nur dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein „collagen patch“ verwendet wird.
Quelle: ID 42302574