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· Nachricht · Privatliquidation

Neue Änderungen der Bundeszahnärztekammer am GOZ-Kommentar

| Am 2. Juli 2014 hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mitgeteilt, dass eine neue Fassung des GOZ-Kommentars vorliegt. Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor. |

Berechenbare Materialkosten

In der GOZ sind einige Materialien benannt, die separat berechnet werden können (zum Beispiel Anästhetikum, atraumatische Naht, Abform- und Implantatmaterialien). Im Praxisalltag zeigt sich jedoch, dass auch preisintensive Produkte verwendet werden, die in der GOZ nicht explizit als berechenbar genannt sind. In diesem Fall muss ermittelt werden, ob die Materialkosten den Einfachsatz der zuständigen Gebühr aufzehren. Dazu ein Beispiel:

 

Im Rahmen des letzten GOZ-Beratungsforums wurde beschlossen, dass das Material „Oraquix®“ zur Oberflächenanästhesie neben der GOZ-Nr. 0080 berechenbar ist. Der 1,0-fache Gebührensatz beträgt 1,69 Euro. Oraquix® kostet im Einkauf zum Beispiel netto 121,70 Euro + 19 % MwSt. (144,82 Euro) + Versandkosten, sodass sich ein Brutto-Betrag von 151,84 Euro ergibt. Da sich in einer Verpackung 20 Parodontal-Gel-Einheiten befinden, betragen die Einzelkosten 7,59 Euro brutto. Dies übersteigt bei Weitem den Einfachsatz der GOZ-Nr. 0080, sodass das Material wegen der überschrittenen Zumutbarkeitsgrenze ansetzbar ist. Der überarbeitete Kommentar enthält daher folgende Neufassung:

 

  • Die Zumutbarkeitsgrenze

„Aufgrund des BGH-Urteils vom 27.05.2004 (Az: III ZR 264/03) muss davon ausgegangen werden, dass sich die Instanzgerichte der Bewertung des BGH anschließen werden, der die Materialkosten als getrennt berechenbar ansieht, sofern die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Ausgehend hiervon ist die Zumutbarkeitsgrenze mindestens dann überschritten, wenn die Materialkosten den Einfachsatz der zugrunde liegenden Gebühr aufbrauchen. Dessen ungeachtet ist, wenn besonders teure Materialien zur Anwendung kommen, der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die die Materialkosten hinreichend berücksichtigt, das Mittel der Wahl.“

 

Heil- und Kostenplan

Klarstellend ausgedrückt kann die GOZ-Nr. 0030 auch dann berechnet werden, wenn Leistungen der Abschnitte G. (KFO) oder J. (Gnathologie) der GOZ im Wege der Analogie bewertet werden, es sich bei den analog bewerteten Leistungen jedoch nicht um kieferorthopädische oder FAL/FAT-Leistungen handelt. Entscheidend ist laut BZÄK die fachliche Zuordnung, nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Abschnitt der GOZ oder GOÄ.

 

  • Beispiel

Die analoge Berechnung einer digitalen Aufnahme nach der GOZ-Nr. 6000 ruft bei der Ausstellung eines privaten HKP keine GOZ-Nr. 0040 hervor, nur weil eine Gebühr aus dem Abschnitt G. erhoben wird. Um den Ansatz der GOZ-Nr. 0040 zu rechtfertigen, muss eine Gebühr aus dem Abschnitt G. und/oder J. enthalten sein.

 

Wiederherstellung mit Wiedereingliederung von Brücken

Bisher war es unklar, ob die GOZ-Nr. 2320 (Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggfs. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung) neben der GOZ-Nr. 5110 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion) abrechenbar ist. Dazu heißt es nun im Kommentar: „Die 2320 ist neben der 5110 auch dann berechnungsfähig, wenn an einem oder mehreren Brückenankern, deren Wiedereingliederung mit der 5110 abgegolten ist, wiederherstellende Maßnahmen erfolgen. Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.“

 

  • Beispiel

Eine okklusal verschraubte Implantatbrücke regio 23-25 wird im Dentallabor neu verblendet und anschließend auf den Implantaten fachgerecht wieder befestigt, bevor die beiden Schraubenschächte mit Kompositmaterial verschlossen werden. Für die neuen Verblendungen kann 3 x GOZ-Nr. 2320 und für die Brückenwiederbefestigung 1 x GOZ-Nr. 5110 berechnet werden. Bei Kassenpatienten handelt es sich um eine andersartige Versorgung, der Festzuschuss wird nach 3 x 7.3 und 2 x 7.4 gewährt. Die Abnahme der Brücke ist nach 2 x GOZ-Nr. 2290 zu honorieren, da die Zähne in der Region 23-25 fehlen.

 

Implantat als Prothesenanker

Im Kommentar wird ein neuer Absatz integriert, der den Leistungstext der Nr. 5030 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, ggfs. zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente) präziser definiert: „Die Berechnungsfähigkeit der Nr. 5030 GOZ ist unabhängig davon, ob es sich um eine zahntechnisch hergestellte oder industriell gefertigte Suprakonstruktion handelt.“

 

  • Beispiel

Bei einer Stegversorgung auf Implantaten können die Stegkronen (Stegkappen) entweder industriell (konfektioniert) mittels CAM/CAM-Technik oder individuell im Dentallabor gefertigt werden. Für die Honorierung ist in allen Fällen die GOZ-Nr. 5030 berechenbar, die Herstellungsweise ändert nicht das zahnärztliche Honorar. Gleiches gilt zum Beispiel auch für Kugelanker (Ballattachements), Locator und Magnetsekundärteile, die alle industriell hergestellt werden.

 

Wiederherstellung und Unterfütterung

Wird eine Wiederherstellung mit/ohne Abformung im Zusammenhang mit einer der Nrn. 5270 bis 5310 (Unterfütterungen) erbracht, so kann eine Wiederherstellung neben einer Unterfütterung in einer Sitzung nur dann berechnet werden, wenn der Inhalt der konkurrierenden Ziffer vollständig erbracht wird.

 

  • Beispiel

An einer implantatgetragenen UK-Prothese wird in der Praxis eine Bruchreparatur nach Abformung vorgenommen. Der Patient wartet auf diese Reparatur, da im Anschluss eine Abformung für eine Unterfütterung mit Randgestaltung erfolgt. In dieser Sitzung ist sowohl die GOZ-Nr. 5260 als auch die GOZ-Nr. 5300 berechenbar, da zuerst die Prothesenreparatur erfolgen muss, bevor eine Unterfütterungsabformung möglich ist. Besteht bei einem Kassenpatienten ein Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b, so wird die Instandsetzung nach BEMA-Nr. 100bi und die anschließende Unterfütterung nach BEMA-Nr. 100fi berechnet.

 

Implantat und Hohlraumversiegelung

Sowohl nach der Implantatinsertion (GOZ-Nr. 9010) als auch im Rahmen der Wechseltätigkeit bzw. Wiederbefestigung von Sekundärteilen im Rahmen der rekonstruktiven Phase (GOZ-Nr. 9050) und beim Auswechseln von Sekundärteilen bei einer Reparatur (GOZ-Nr. 9060) kann eine medikamentöse Applikation in den Implantat-Hohlraum stattfinden. Ziel dieser Maßnahme ist die Keimreduktion zwischen Implantat und Sekundärteil (Abutment, Implantataufbau). Laut BZÄK handelt es sich nicht um eine neue Therapieform, daher wurde die Applikation lediglich unter der Überschrift „Zusätzlicher Aufwand“ aufgenommen. Das hat zur Folge, dass diese Tätigkeit nur über den Gebührensatz honorartechnisch erfasst werden kann, wobei die Materialkosten in die Kalkulation des Steigerungsfaktors mit einzubeziehen sind.

Implantation von Eigenknochen

Immer wieder stellt sich die Frage, ob eine Vestibulumplastik nach GOÄ-Nr. 2675 und/oder GOZ-Nr. 3240 neben der GOZ-Nr. 9090 (Knochengewinnung - zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber, Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung) berechenbar ist. Im Kommentar findet sich nun in der Rubrik „Zusätzlich berechenbare Leistungen“ der Hinweis, dass beide Ziffern im Rahmen der Nr. 9090 berechenbar sind.

Berechenbarkeit von Knochenkollektor und -schaber

Beide Einmalinstrumente sind nur neben der GOZ-Nr. 9090 ansatzfähig, da nur dort ein Hinweis auf die Berechenbarkeit erfolgte. Werden sie im Rahmen der GOZ-Nrn. 9110 bis 9130 (Interner/externer Sinuslift/Bonesplit) verwendet, können sie nicht in Rechnung gestellt werden, da sie Inhalt der jeweiligen Komplexleistung sind. Ein Zusatz wie bei der Nr. 9090 („Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig“) ist dort nicht enthalten.

Quelle: ID 42858044