· Nachricht · Privatliquidation
Neues Rechnungsformular: Müssen Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ gekennzeichnet werden?
| Zum 1. Juli 2012 ist das in § 10 GOZ geforderte Rechnungsformular als Anlage 2 zur GOZ in Kraft getreten. Unmittelbar zuvor wurde das Formular noch verändert, da es sich als fehlerhaft und nicht umsetzbar erwiesen hatte. Dazu taucht in der Praxis und bei Softwareanbietern häufig die Frage auf, ob Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ gekennzeichnet werden müssen. |
Hier hat der Verordnungsgeber ungenau gearbeitet. Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Rechnungslegung in § 10 GOZ geregelt. Hier wurde nicht aufgeführt, dass analog zu berechnende Leistungen mit einem „a“ zu kennzeichnen sind. Diese Forderung ist nur dem Formularentwurf zu entnehmen. Empfehlung: Hinter der analog gewählten GOZ/GOÄ-Nummer wird ein „a“ angehängt. Darüber hinaus ist die Leistung verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
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Datum | Region | GOZ-Nr. | Leistungsbeschreibung | Begründung | Faktor | Anzahl | Betrag |
02.07.12 | 16 | 2195a | Stiftverankerung einer Füllung, gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entspr. Stift- oder Schraubenaufbau | 2,3 | 1 | 38,81 Euro |