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· Nachricht · Privatliquidation

Vierte Aktualisierung des BZÄK-Kommentars zur neuen GOZ: Heil- und Kostenpläne

| Nicht alle Formulierungen der seit Jahresbeginn 2012 geltenden neuen GOZ sind eindeutig. Manchmal erschließt sich auch nach zwei- bis dreimaligem Lesen nicht voll, wie die Gebühr genau anzuwenden ist. Hilfestellung bietet hier die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit ihrer GOZ-Kommentierung. Anfang November hat die BZÄK ihre neue - seit Jahresbeginn vierte - Kommentierung zur neuen GOZ bekannt gegeben. Das sagt sie zu Heil- und Kostenplänen. |

 

Nach den Abrechnungsbestimmungen zu den GOZ-Nrn. 0030 und 0040 dürfen diese nicht nebeneinander berechnet werden. Fraglich war, welche Gebühr zu berechnen ist, wenn in einem Heil- und Kostenplan sowohl zahnärztliche/kieferorthopädische als auch gnathologische Leistungen geplant werden. Hierzu die BZÄK: „Sind Gegenstand eines Heil- und Kostenplanes sowohl FAL/FTL und/oder kieferorthopädische Leistungen als auch Leistungen anderer Abschnitte der GOZ und/oder der GOÄ, so ist die Nr. 0040 zu berechnen.“

Quelle: ID 37110030