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01.01.2005 | Abrechnung nach Bema und GOZ

Testen Sie Ihr Abrechnungswissen: Lösungen

 

1 b  

Die P kann – einmal pro Zahn – nur an bleibenden Zähnen abgerechnet werden. An Milchzähnen ist sie nicht abrechenbar. Die Einschränkung „Nur abrechnungsfähig an Milchzähnen und symptomlosen bleibenden Zähnen mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum“ trifft nicht auf die direkte Überkappung, sondern auf die Pulpotomie (Pulp) zu.  

2 d  

Die Resektion des Frontzahnes 23 wird unter der Nr. 311, die jeder einzelnen Seitenzahnwurzel der Zähne 24 und 25 unter der Nr. 312 abgerechnet. Da der Zahn 24 zweiwurzelig, der Zahn 25 jedoch nur einwurzelig ist, werden insgesamt drei Wurzelspitzen reseziert. Die Nr. 312 kann also dreimal angesetzt werden.  

3 b  

Da der Zahn 35 eine Wurzel hat, rechnet man seine unkomplizierte Entfernung als X 1 ab. Ist er tief frakturiert oder zerstört und gestaltet sich die Extraktion besonders schwierig, so setzt man dafür die X 3 an. Die Ost 1 ist heranzuziehen, wenn zur Zahnentfernung aufgeklappt und dabei Knochen abgetragen werden muss. Wenn der Zahn 35 verlagert ist und operativ entfernt wird, berechtigt dies zum Ansatz der Ost 2.  

4 c  

Wird ein Patient mit herausnehmbarem Zahnersatz versorgt, so gehört die Behandlung eventueller Druckstellen drei Monate lang zur nicht separat berechenbaren Nachsorge. Dies gilt auch, wenn der Zahnarzt, der die Prothese eingegliedert hat, die Druckstellen im Notdienst behandelt. Erfolgt die Behandlung jedoch durch einen anderen Zahnarzt (der nicht derselben Praxis angehören darf), so ist dieser berechtigt, sie unabhängig von einer bestimmten zeitlichen Frist abzurechnen.  

5 c  

Eine einspännige Adhäsivbrücke, bei der die Pfeilerzähne nur minimal beschliffen werden, rechnet man unter der GOZ-Nr. 515 ab. Umfasst die Adhäsivbrücke eine weitere Spanne, so wird diese zusätzlich zur Nr. 515 unter der Nr. 516 abgerechnet.  

6 a  

Die Abrechnungsbestimmung 3 zur Nr. 98 a lautet: „Eine Leistung nach Nr. 98 a kann neben den Nummern 98 b oder 98 c für denselben Kiefer nur in den Fällen abgerechnet werden, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen eine Abformung mit individuellem Löffel vorgenommen werden muss.“ Die Berechnung der Nr. 98 a ist demzufolge zwar im Zusammenhang mit einer Cover-denture-, nicht jedoch mit einer Totalprothese möglich.  

7 d  

Die Bema-Positionen P 202 und P 203 unterscheiden sich hinsichtlich der Wurzelanzahl: die P 202 rechnet man für einwurzelige, die P 203 für mehrwurzelige Zähne ab. Dagegen berechnet man die GOZ-Nr. 409 für Front- und die GOZ-Nr. 410 für Seitenzähne.  

8 b  

Grundsätzlich kann eine Beratung nach der Ziffer Ä 1 in der Kassenabrechnung innerhalb eines Quartals nur einmal neben einer anderen Leistung abgerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Position 0 3, die keine Leistungsnummer, sondern einen Zuschlag für die Beratung außerhalb der Sprechstunde darstellt.  

9 a  

Neben der Nr. 100 b für die Wiederherstellung einer Prothese mit Abformung kann eine Gebührenposition für eine Klammer nur dann angesetzt werden, wenn dazu eine Neuplanung erforderlich ist oder – anders ausgedrückt – wenn die Klammer einen Zahn betrifft, der vorher nicht überklammert war.  

10 c  

Da durch die Brücke nicht mehr als insgesamt vier Zähne ersetzt werden und da zudem keine Freiendsituation vorliegt, die gegebenenfalls den Zuschuss 3.1 auslösen würde, gilt Folgendes: Der Zuschuss 2.2 wird für die erste, zwei Brückenglieder umfassende Spanne gewährt; hinzu kommt der Zuschuss 2.5 für die zweite Spanne, die – wie im Beispiel – nur einen einzigen Zahn ersetzen darf. Da die Brücke insgesamt sechsgliedrig ist, löst die vestibuläre Verblendung dazu noch sechsmal den Zuschuss 2.7 aus.  

 

Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 20 | ID 91591