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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

600 Euro Ausfallhonorar wegen versäumter Behandlungstermine

| Eine Patientin hatte sich insgesamt drei im November 2012 angesetzte Behandlungstermine bei einem Zahnarzt reservieren lassen. Den ersten Behandlungstermin hatte sie wegen einer persönlichen Verhinderung vorher abgesagt. Zu den beiden folgenden Terminen ist sie dann aber ohne Absage einfach nicht erschienen. Der Zahnarzt verlangte daraufhin von der Patientin wegen der nicht wahrgenommenen Behandlungstermine vergeblich einen Betrag von 600 Euro und verklagte sie schließlich auf Zahlung. |

 

Das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 52 C 4822/13, Abruf-Nr. 133777) gab mit Urteil vom 18. November 2013 der Klage statt und verurteilte die Patientin zur Zahlung der verlangten 600 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten. Die Begründung des Gerichts: Die Patientin ist dem Zahnarzt für die nicht abgesagten und nicht wahrgenommenen Termine zur Leistung einer Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verpflichtet. Der Zahnarzt hatte seiner Berechnung eine Ausfallzeit von vier Stunden zugrunde gelegt. Die beklagte Patientin hatte im Gerichtsverfahren selbst eingeräumt, dass sich die geplante Behandlung für sie als eine Folge von mehreren notwendigen Terminen dargestellt habe.

 

Quelle

  • Uwe Gerber, IUZB.net
Quelle: ID 42507367