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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

AG Bielefeld: Bestellpraxis durfte Ausfallhonorar verlangen

| Das Amtsgericht Bielefeld hat am 10.02.2017 (Az. 411 C 3/17, Abruf-Nr. 199551) entschieden, dass ein Patient wegen eines erst am gleichen Tag abgesagten Behandlungstermins 375 Euro Ausfallhonorar zahlen muss. Diese erfreuliche Entscheidung stellen wir Ihnen im folgenden Beitrag vor. |

Der Fall und die Entscheidung des Gerichts

Es handelte sich im Urteilsfall um eine Bestellpraxis. Sie hatte mit den Patienten vereinbart, dass ein Termin mindestens 48 Stunden vorher abgesagt werden muss. Wenn dies versäumt werde oder der Patient sogar unentschuldigt nicht zum Behandlungstermin erscheine, müsse der Patient dennoch das Honorar zahlen.

 

Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung wirksam ist. Zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt sei ein Dienstvertrag zustande gekommen. Betreibe der Zahnarzt eine reine Bestellpraxis, so diene die Vereinbarung eines Behandlungstermins nicht lediglich der Sicherung eines zeitlich geordneten Behandlungsablaufs. Vielmehr sei die exklusive Terminvereinbarung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit. Dies sei ein Unterschied zu den Gepflogenheiten vieler sonstiger Zahnarztpraxen. Hier würden entweder keine Termine vergeben und die Patienten würden nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt. Oder es komme zu einer Mehrfachvergabe von Terminen und Patienten müssten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren.

 

Für die Ermittlung der Höhe des Ausfallhonorars ist es wichtig, dass der Zahnarzt ‒ beispielsweise anhand der Patientendokumentation ‒ nachweisen kann, zu welchen Zeiten der Ausfall nicht durch die Behandlung anderer Patienten abgedeckt werden konnte.

Aus der Urteilsbegründung

In der Urteilsbegründung heißt es dazu:

 

„Unstreitig nahm die Beklagte aufgrund einer am gleichen Tag erfolgten Absage den fest vereinbarten Termin am 07.07.16 nicht wahr. Damit aber schuldet die Beklagte die vereinbarte Vergütung für die infolge des Annahmeverzugs der Beklagten nicht geleisteten Dienste und mithin den üblicherweise entgangenen Gewinn von 375,02 Euro. … Unstreitig sah der vereinbarte Termin eine Behandlung von 195 Minuten vor und dass mehr als 115 Minuten durch andere Patienten abgedeckt werden konnten, ist nicht dargetan. Damit schuldet die Beklagte einen entgangenen Gewinn für 80 Minuten und folglich einen von 375,02 Euro.“

 

Anmerkung der Redaktion: Den Begriff „Gewinn“ müsste man wohl eher durch „Umsatz“ ersetzen. Das Gericht legte bei diesem Betrag den vom Zahnarzt errechneten durchschnittlichen Stundensatz des Jahres 2016 in Höhe von 281,74 Euro zugrunde.

Quelle: ID 45139200