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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

BEMA-Nr. 56c ab einer bestimmten Zystengröße berechnungsfähig - Nachweis per Röntgenbild erforderlich

| Die Abrechnung einer Zystektomie nach BEMA-Nr. 56c kann nicht für die Auskratzung einer kleinen Zyste in einer Extraktions- oder Osteotomie-Wunde erfolgen. Erst ab einem Durchmesser der Zyste von etwa 10 mm ist der Ansatz der BEMA-Nr. 56c zulässig. Für die Abrechnung ist eine Röntgendokumentation, die Dokumentation des erforderlichen operativen Mehraufwands sowie eine entsprechende histologische Untersuchung erforderlich. So lautet die Essenz aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Thüringen vom 23. April 2015 (Az. L 11 KA 1611/11, Abruf-Nr. 144896 ). |

 

Im Urteilsfall wandte sich ein Zahnarzt per Klage gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch seine KZV. Diese hatte ihm Honorar für die Nr. 56c wegen Dokumentationsmängeln gekürzt. Die Vorlage von Röntgenbildern als Papierausdrucke und Kopien der Laborbefunde reichten ihr nicht als Nachweis aus, dass die Arbeitsschritte durchgeführt wurden und dass operativer Mehraufwand bestand.

 

Diese Einschätzung wurde vom LSG Thüringen bestätigt. Das Gericht betonte, der Nachweis der Zystengröße müsse vorrangig durch Röntgenbilder erfolgen - was bei den vom Zahnarzt vorgelegten Papierausdrucken digitaler Röntgenaufnahmen nicht möglich sei. Daher habe die KZV die streitigen Gebührennummern zu Recht abgesetzt. Für die erforderliche Größe der Zyste, durch die ein beachtlicher Mehraufwand entsteht, verweist das LSG auf eine frühere Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein (Az. L 6 KA 34/99), in der als Grenze ein Durchmesser von 10 mm und mehr genannt wurde.

Quelle: ID 43534532