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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

Landesarbeitsgericht Mainz bestätigt: Kein besonderer Kündigungsschutz in kleinen Zahnarztpraxen

| Auch in einer kleinen Zahnarztpraxis verstößt eine betriebsbedingte Kündigung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn diese Entscheidung auf einleuchtenden Gründen fußt. Nur willkürliche oder auf sachfremden Motiven beruhende Kündigungen verstießen gegen 242 BGB und seien demnach nichtig, entschied das Landesarbeitsgericht Mainz in einem Urteil vom 18. April 2013 (Az. 10 Sa 10/13, Abruf-Nr. 132489 ). |

 

Eine gekündigte Rezeptionsmitarbeiterin einer Zahnarztpraxis hatte somit auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg. Ihr wurde vom Zahnarzt fristgemäß gekündigt. In der Praxis waren regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Damit - so die Richter - fände das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung. Ein Verstoß gegen § 242 BGB komme daher nur noch in Betracht für Gründe, die nicht vom KSchG (§ 1) umfasst werden. Die Kündigung war nach Auffassung der Richter jedoch rechtmäßig.

 

Es sei Teil der unternehmerischen Freiheit des Zahnarztes, selbst darüber zu entscheiden, ob er seine Berufstätigkeit altersbedingt einschränken bzw. mit weniger Personal zu betreiben gedenkt. Der Arbeitgeber im Kleinbetrieb müsse zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung nur so viel darlegen, dass der Vorwurf der Treuwidrigkeit ausscheide. Es reiche daher aus, wenn der Zahnarzt beabsichtige, die bisherigen Aufgaben der Rezeptionistin unter den verbleibenden Mitarbeiterinnen aufzuteilen, so das Gericht.

Quelle: ID 42249188