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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

Neues Urteil: Die Trepanation ist eine selbstständige Leistung

| Ist die Leistung nach GOZ-Nr. 2390 (Trepanation eines Zahns) als selbstständige Leistung neben den Nrn. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 (Wurzelkanalfüllung) berechnungsfähig? Zu dieser seit der Novellierung der GOZ schwelenden Streitfrage gibt es nunmehr ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart (Az. 6 K 4261/12, Abruf-Nr. 140204 ) vom 25. Oktober 2013, das diese Frage mit einem klaren „Ja“ beanwortet. |

 

Diese Auffassung steht im Widerspruch zur amtlichen Begründung des Bundesgesundheitsministeriums zur Novellierung der GOZ, wonach die Nr. 2390 allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein könne und nicht zum Beispiel als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nrn. 2410 und 2440. Nach Auffassung des VG lässt sich der Leistungslegende zur Nr. 2490 eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Dem Wortlaut nach sei die Trepanation eines Zahns nicht als alleinige Leistung definiert, sondern lediglich als selbstständige Leistung. Als solche sei sie entweder allein oder auch neben weiteren endodontischen Leistungen (zum Beispiel nach den Nrn. 2350, 2360, 2380, 2400, 2410, 2420, 2430 bzw. 2440) in derselben Sitzung berechnungsfähig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.

Quelle: ID 42552349