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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

Zahnarzt ist an mündlich erklärten Honorarverzicht gebunden

| Verzichtet ein Zahnarzt nach einer erfolglosen Behandlung mündlich auf Honorar, so kann er dies nicht nachträglich revidieren und das Honorar doch einfordern. So urteilte das Oberlandesgericht ( OLG) Köln in einer Entscheidung vom 13. März 2015 (Az. 5 U 93/14, Abruf-Nr. 144984). |

 

Im Urteilsfall hatte ein Zahnarzt nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen im Rahmen einer prothetischen Behandlung der Patientin nach heftigem Streit das Honorar mit den Worten „Ich schicke Ihnen keine Rechnung“ erlassen. Später bereute er dies und forderte von ihr die gesamte Summe von über 23.000 Euro, da er seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe. Auch habe nicht er, sondern die Patientin die Behandlung abgebrochen.

 

Diese Argumente verwarf das OLG jedoch: Trotz der Hitze des Wortgefechts habe er die Tragweite seiner Erklärung zum Honorarverzicht absehen können. Seine Honoraransprüche seien daher erloschen. Auch war das Gericht nach der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass er die Behandlung der „schwierigen“ Patientin auf keinen Fall fortsetzen wollte.

Quelle: ID 43534535