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Ausbildungsverhältnisse noch vor Beginn kündbar
| Ein Ausbildungsverhältnis kann bereits vor Beginn der Probezeit gekündigt werden, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart worden ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht ( LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 16. September 2011 (Az: 6 Sa 909/11 ). |
Angehende Auszubildende war erheblich verschuldet
Die Klägerin hatte mit der beklagten Ausbildungsstätte im Januar 2010 einen Vertrag zur Ausbildung als Bankkauffrau geschlossen, die einige Monate später beginnen sollte. Zwischenzeitlich offenbarte jedoch eine Schufa-Auskunft eine erhebliche Verschuldung der Klägerin, woraufhin die Ausbildungsstätte erst das Gespräch mit ihr suchte und anschließend kündigte - noch bevor die Klägerin die Ausbildung angetreten hatte.
Gerichte bestätigen frühzeitige Kündigung
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos. Zu den Grundsätzen des Arbeitsverhältnisses gehöre, dass dieses regelmäßig bereits vor seinem Beginn beidseitig gekündigt werden kann, wenn die Arbeitsvertragsparteien nichts anderes geregelt haben oder sich ein Kündigungsausschluss nicht aus anderen Umständen ergibt, erläuterte das LAG. Beim Berufsausbildungsverhältnis bestünden insoweit keine Besonderheiten. Im Gegenteil: Auszubildende hätten ein Interesse daran, möglichst frühzeitig zu erfahren, dass die Lehrzeit nicht durchgeführt wird, um sich schnellstmöglich um einen Ersatz kümmern zu können. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn man eine Kündigung erst ab Ausbildungsbeginn zuließe.
Im zu entscheidenden Fall sei unter anderem eine Anhörung der Betroffenen erfolgt, welche die nachvollziehbaren Bedenken der Ausbildungsstätte hinsichtlich der Fähigkeit der Klägerin, mit Geld umzugehen, nur noch verstärkt habe, so das Gericht. Da für die Ausübung des Berufs einer Bankkauffrau die Fähigkeit zum Umgang mit Geld vorausgesetzt wird, diesbezüglich konkreter Anlass zu Zweifeln bestanden habe und vertragliche Hindernisse nicht existiert hätten, sei die Kündigung rechtmäßig erfolgt.
In der Probezeit ist Kündigung jederzeit zulässig
Wie das LAG-Urteil verdeutlicht, gelten auch für Berufsausbildungsverhältnisse regelmäßig die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze. So hat beispielsweise der ausbildende Zahnarzt nach § 11 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) dem Azubi eine Niederschrift über die wesentlichen Bestandteile des Ausbildungsverhältnisses anzufertigen. Die Dauer der Probezeit beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zulässig (§ 22 Abs. 1 BBiG). Danach ist eine ordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ende der Ausbildungszeit ausgeschlossen, sofern nicht die auszubildende Person die Ausbildung von sich aus abbrechen möchte.