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· Nachricht · Arbeitsrecht

Beleidigung eines Vorgesetzten auf Facebook ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund

| Ein Arbeitgeber, der per Facebook von einem Mitarbeiter mit einem derben Ausdruck beleidigt wird, darf nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung aussprechen. Ggf. kann auch eine Abmahnung ausreichend sein. Daher sind nach § 626 Abs. 1 BGB immer die Gesamtumstände abzuwägen. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 22. Juni 2016 entschieden (Az. 4 Sa 5/16, Abruf-Nr. 187598 unter ppz.iww.de ). |

 

In der Urteilsbegründung schreibt das Gericht: „Die Beleidigungen sind ein Ausdruck des vielfach zu beobachtenden Phänomens, dass unter dem Schutz der Anonymität der sozialen Netzwerke deutlich heftiger „vom Leder gezogen“ wird als man dies in einem Gespräch direkt Auge gegenüber Auge getan hätte. Dies kann zwar nicht als Rechtfertigung für ungebührliche Äußerungen herhalten. Jedoch wird erkennbar, dass der Kläger das Aufschaukeln an Herabsetzungen anderer in einer plumpen Art und Weise schlicht lustig gefunden hat. Dies ist zwar gänzlich inakzeptabel. Jedoch geht die Kammer davon aus, dass wenn dem Kläger durch eine Abmahnung die Außenwirkung seiner Beleidigungen deutlich vor Augen gehalten worden wäre, auch bei diesem eine Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Tun hätte geweckt werden können, sodass mit entsprechenden Vertragsstörungen künftig nicht mehr hätte gerechnet werden müssen.“

Quelle: ID 44497297