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· Nachricht · Arbeitsrecht

Darf der Praxischef eine Nebentätigkeit untersagen?

| Grundsätzlich kann jede Mitarbeiterin über ihre Arbeitskraft außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses frei verfügen. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich über Artikel 12 (Berufsfreiheit) und 2 Abs. 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) des Grundgesetzes abgesichert. |

 

Die Freiheiten der Mitarbeiterin sind jedoch eingeschränkt, wenn die Interessen des Hauptarbeitgebers durch die Nebentätigkeit nachhaltig betroffen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn

 

  • die Arbeitskraft der Mitarbeiterin wegen der Nebentätigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Zum Beispiel darf einer angestellten ZFA eine Nebentätigkeit untersagt werden, durch die sie körperlich so beansprucht wird, dass sie ihre normalen Tätigkeit in der Zahnarztpraxis nicht mehr in sachgerechter Weise ausüben kann.

 

  • die zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz überschritten werden. Mit dem zweiten Arbeitsverhältnis darf also unter Einbezug der Arbeitszeiten aus dem Hauptarbeitsverhältnis die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden in der Woche nicht überschritten werden. Auch müssen bestimmte Ruhezeiten zwischen einer abendlichen Nebentätigkeit und dem morgendlichen Hauptarbeitsverhältnis - im Normalfall elf Stunden - bzw. entsprechende Ausgleichszeiten eingehalten werden.

 

  • Wettbewerbsinteressen des Hauptarbeitgebers entgegenstehen. Eine ZFA darf daher nach der Haupttätigkeit in Praxis A nicht in der Abendsprechstunde der Praxis B tätig werden.
Quelle: ID 42226476